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Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem Königlich
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung erfolgt
getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemänmischen) Bevölkerung.
52.
Ersatzvertheilung. Allgemeines.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-
Militärkontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-
Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke*) vertheilt,
und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur
Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen"“) ausschließlich derjenigen der
seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung.
Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich
preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen
(halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich
preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen
(§. 76,0) nach Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär-
pflichtigen.
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird
der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zu-
rechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen
Ueberzähligen vertheilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Bedarfsfall im
Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem
Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit
des §. 12 R.M.G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Aus-
gleich regeln die Kriegsministerien unter einander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im übrigen
das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. 5. 93. Art. II §. 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung nicht statt.
g. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
1. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des F. 52 aufzustellende Ersatz-
vertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
*) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorpsbezirk (6. 1.)
*“) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurü Aentellfen bezw. zu befreienden miihber Iflichtigen
und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul-
amts bleiben außer Ansatz.
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