Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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„Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden sie 
bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht.“ 
F. 60. 
In Ziffer 1 tritt an den Schluß des ersten Satzes die Bemerkung: 
„(siehe auch §. 68,)“. 
g. 68. 
In Ziffer 3 tritt hinter den dritten Absatz als neuer Absatz hinzu: 
„Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos 
an dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen 
tauglichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berücksichtigung bürger- 
licher Verhältnisse zurückgestellt bezw. zu befreien sind und ausschließlich der zu einer 
kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts, getrennt nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. 
Diese Angaben werden für die Armeekorpsbezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 
5. Mai an das zuständige Kriegsministerium mitgetheilt.)“ 
S. 73. 
In Ziffer 5 tritt am Schluß als neuer Absatz hinzu: 
„Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung zur 
Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat, so 
sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74/, d 8 zu 
erstattenden Meldungen auszunehmen.“ 
8. 74. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (26.) Division 
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des Musters 13 Nuster 18. 
an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen chwehn 
— nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung n 
von Aushülfe erforderlich ist.“ wile der als 
  
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I- 
8. 76. war. 
boren taug- 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: e 
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung 
werden ausgehoben.“ 
Ziffer 5 fällt weg. 
Ziffer 6 wird Ziffer 5. 
Als neue Ziffer 6 wird eingeschoben: 
*) „Seitens des XIV. Armeekorps sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß- 
Lothringen zu machen."“
	        
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