Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im slehenden Heere drei 
Jahre aktiv gedient haben und nach dem 1. Oktober 1893 zur Entlassung gekommen sind, dienen 
in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. §. 8. 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich 
freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 
C. v. 11. 2. 38. Art. II. F. 2.- 
Ziffer 6 lautet: 
„6. Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§. 22/,) in das Heer ein- 
getreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben.“ 
S. 18. 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§. 41) Mannschaften der seemän- 
nischen und halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) überwiesen.“ 
S. 23. 
Ziffer 2 und 3 lauten: - 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung 1) des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten- 
oder Hafffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig 
betrieben haben; 
JD) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung##) sind zu rechnen: 
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf 
Wochen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbs- 
mäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) 
betreiben oder betrieben haben.“ 
S. 24. 
Ziffer 2 lautet: 
„Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in die 
Marine freiwillig eintreten.“ 
Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtige, welche 
1) 
früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder der Aus- 
hebung einen anderen Beruf haben.
	        
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