Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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g. 31. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aus- 
hebung (§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 
1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehand= 
werker) sowie für die der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mann- 
schaften und Marinehandwerker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine- 
Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.“ 
g. 83. 
Der zweite Absatz der Ziffer 9 lautet: 
„Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem 
während ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.“ 
8. 39. 
In der Ueberschrift tritt zu dem Wort „Aufgebots“ ein „H“ und an den Schluß der Seite 
folgende Anmerkung: 
„*) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (8. 18,).“ 
Es werden gestrichen: 
in Ziffer 1 
unter a die Worte „und in der stehenden Marine“ bezw. „und Marine-Ersatzreserve“ 
unter b und c, sowie 
in Ziffer 2 das Wort „(Marine-Ersatzreserve)“". 
8. 41. 
Ziffer 1 und 2 lauten: 
„1. Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen 
do 
Bevölkerung (§. 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienst ausgehoben werden können, 
aber im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe tauglich sind. 
Hierzu gehören die im §. 39,, und §. 40, und „ bezeichneten Gruppen der seemännischen und 
halbseemännischen Bevölkerung (§. 23)."“ 
Ziffer 3 fällt weg, die Ziffern 4 bezw. 5 werden 3 bezw. 4. 
S. 42. 
Der erste Absatz der Ziffer 4 lautet: 
„Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deutscher 
Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden.“ 
8. 46. 
In dem ersten Absatz der Ziffer 6 tritt zu dem Wort „kann“ ein „7*)“ und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„“") In den Küsten-Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstamm-
	        
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