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rollen festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung
(§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“
8. 60.
Die Anmerkung *) zu Ziffer 2 kommt in Fortfall. Unter „Vorstellungsliste P“ kommt
Absatz c in Fortfall, 4 wird c, e wird d.
Der zweite Absatz der Ziffer 3 kommt in Fortfall.
8. 64.
Im ersten Absatz der Ziffer 1 tritt zu dem Wort „(Korps-Ersatzvertheilung)“ ein „1)“ und
an den Schluß der Seite folgende Anmerkung:
„1) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in
Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath.“
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet:
„Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem
Großherzogthum Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53, 2a) sich bezieht, von dem Großherzog=
lichen Ministerium des Innern im Einverständniß mit dem Generalkommando des XIV. Armee-
korps aufgestellt. Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung Seitens des
Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando
aufgestellt.“
In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Truppentheile 2c.“ ein „I#)“, und an den Schluß der
Seite folgende Anmerkung:
„#)Falls aus dem Korpsbezirk Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das
Generalkommando 2c. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.“
§. 57.
In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Papiere“ ein „1)“ und an den Schluß der Seite folgende
Anmerkung:
„1) Die Vorschrift der Anmerkung ) zu §. 46,6 ist auch hier zu beachten.“
. 62
Der zweite Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission und zu Gunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der see-
männischen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militär-
pflichtigen durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Be-
rufs erheblich beeinträchtigt werden.“ 8
63.
In Ziffer 6 tritt hinter das Wort „befragt“ ein „!)“ und an den Schluß der Seite fol-
gende Anmerkung:
„*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur see-
männischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit
zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“