Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

337 
Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, 
beireffend die Abänderung und Ergänzung der Arzneitaxe vom 13. Dezember 1890. 
Vom 20. Dezember 1893. 
An der Arzneitaxe vom 13. Dezember 1890 (Reg. Blatt S. 313) sind mit Geneh- 
migung des K. Ministeriums des Innern vom heutigen Tage unter Aufhebung der Be- 
kanntmachung vom 20. Dezember 1892 (Reg. Blatt S. 619) nachstehende Aenderungen und 
Ergänzungen vorgenommen worden, welche mit dem 1. Januar 1894 in Kraft treten und 
zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht werden. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1893. 
Rüdinger. 
t ei Allgemeine Bestimmungen. 
Seite 3. 8. 11.) Die in der Tane der Arzneimittel nicht aufgeführten Drogen und chemischen 
Abs. I. I oder pharmazeutischen Präparate sind bei Verordnungen derselben in 
Mengen von 100 Gramm und darüber mit dem 2fachen, von weniger als 100 
bis zu 10 Gramm mit dem 2 ½¼ fachen, von weniger als 10 Gramm mit dem 
3 füchen des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufspreises zu be- 
rechnen; bei Beträgen jedoch, welche 2 Mark im Ankaufspreise über- 
steigen, darf überhaupt nur das 2 fache des am Tage der Verordnung 
Giltigen Ankaufspreises berechnet werden. 
I. Taxe der Arzneimittel. 
  
— 
Seite 6. Acetanilidum.. ... . . .. 1 Gramm - Preis sallt aus 
10 Gramm — 15 
Acetum pyrolignosum erudum. . . .. . 100 » — 10 
— — rectißcattur ... 100 „ —. 1 15 
Acidum benzoicum e Benzo6 Siam subbr. 1 „ — 20 
— boricum et subt. pul. 10 5„ — 5 
100 Gramm-Preis“ fällt aus. 
Camphoricum. ..,.... 1 Gramm — 10 
— Carboliem 100 » — 60 
500 „ 2 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.