Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bei Verreibungen besonders theurer Arzneistoffe, wie Ambra, Aurum, Moschus, Platina 
und ähnlicher darf für die zwei ersten Decimalverreibungen der Preis des angewendeten Arznei- 
stoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 15 Pf. 
in Rechnung gebracht werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer 
Arzneien gebräuchlichen Vebikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. W. sowie 
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefässe 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
II. Tazxe der Arbeiten. 
Arzneitaxze v. · 
13.De2.1890. Ffennig 
Seite 37. Für Boli und Trochisci von 2 bis zu 10 Stück . . 20 
„ Für Pulver, comprimirte, 124 Stück sammt Belerehtinsewinte ond 
Compression ..... . ..... 5 
ueien 7. 18. Des 1669. V. Taze der Gefässe. 
Gläser für Flüssigkeiten und Pulver. 
1. Halb- bis ganz- weisse, gelbrothe und gelbbraune ) mit Kork, Tectur und Signatur 
Gläser, rund, oval, sowie sechseckig halbseitig gerippt, kosten das Stück: 
bis zu 100 Gram . ..... 10 
uber 100 bis zu 800 Gramm .......... 20 
über 300 bis zu 500 Gram 30 
Ueber 500 Gramm werden für das Mehrgewicht von je bis zu 250 G#ramm berechmet 5 
Bemerkung: 
Gelbrothe und gelbbraune Gläser sind zu verwenden: 
1. wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezepte verlangt sind, 
2. wenn fiüssige oder an der Luft feuchtende gegen Licht empfindliche Arzneistoffe un- 
vermischt (in Substanz) abzugeben sind, 
3. venn diejenigen gegen Licht empfiudlichen Armeeistoffe, für welche ohne Raclsicht auf 
deren Aufstellung an vor Licht geschütztem Orte die Aufbewahrung in Gläsern der be-
	        
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