Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

350 
Pfennig 
zeichneten Fürbung gefordert ist, in rein wässriger oder rein weingeistiger Mischung 
oder Lösung für innerlichen oder Ausserlichen Gebrauch zur Abgabe gelangen, 
4. wenn Lösungen von Morphinsalz in Bittermandelwasser oder rein wässrige Alkaloidsalz= 
lesungen, oder Apomorphinlösungen jeder Art, verschrieben sind. 
Gläser von jeder Farbe und Weite der Mündung mit eingeriebenen Glasstopfen 
oder mit Kautschukstopfen werden incl. Tectur und Signatur berechnet das Stück: 
bis incl. 100 Grammmmiit:: 30 
über 100 „ „ 300 » » ........... 50 
über 300, „500 »...·....... 65 
Bemerkung: 
Gläser mit eingeriebenen Glasstopfen sind zur Berechnung nur zugelassen: 
wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezept verordnet sind, oder wenn sie bei Abgabe 
rein wässriger Lösungen von Gold- oder Silbersalzen, von reinen starken flüssigen, oder feuch- 
tenden trockenen, Säuren, von Chlorwasser, von Brom oder Bromwasser, oder von weingeistiger 
Jodlbösung Verwendung gefunden haben. 
3. Patent-Tropfgläser jeder Farbe das Stück it 30 
4. Gläschen mit abgetheilten Pulvern oder 
„ Flussigkeiten 
k. Korgstopfen mit Holzdeckel oder Holzdeckel zu Glüsern oder Töpfen kosten mit 
Signatur das Stück: 
vergleiche Taxe der Arbeiten. 
zu Gefüssen bis zu 100 Gramm lnbalt 10 
" " „ „" 300 r„ ,,...·... 20 
„ grösseren Gefäsegen . 30 
Pappschachteln (mit Falz). 
Pappschachteln kosten mit Signatur das Stück 
bis zu 50 Gram . .-.. 10 
über 50 bis zu 150 Gcmmm.0 15 
über 150 bis zu 250 rmrmmmmmm .. 20 
Bemerkung: 
Pappschachteln aarfen für öffentliche Kassen und Krankenanstalten bei Abgabe von bis zu 
incl. 50 Gramm an einfachen und gemischten feinen und mittelfeinen Pulvem oder Crystallen, die sich 
an der Luft nicht oder nur wenig verändern, z. B. Alumen pulveralum, Fol. Sennae plv., Kal. chloricum, 
Sal carol., Pulv. Liquirit. omp., nicht verrechnet werden, wenn dieselben auf dem Rezepte vom Arzte 
nicht ausdruücklich verlangt sind. 
Bei Verordnungen von Mengen über 50 Gramm dürfen für an der Luft mehr oder minder 
veränderliche. pulverförmige oder Crystallisirte Körper verkorkte halbweisse, weithalsige Gläser an 
öffentliche Kassen und Krankenanstalten abgegeben und verrechnet werden.
	        
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