Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arsnei mit dem Rezepte reine Gläser, Pulverschieber, 
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Aufnahme der Arznei wieder mitgebracht 
werden, so darf für Erneuerung des Korkes, der Tectur und Signatur die Halfte der vorstehenden Preise 
in Anrechnung gebracht verden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter Absatz.) 
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kantschukstopfen, bei Patenttropf- 
gläsern, Pulvergläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur die 
Halfte des Preises von gewöhnlichen Gläsern oder von weissen Töpfen gleicher Grösse für Erneuerung 
der Tectur und Signatur in Anrechnung gebracht werden. 
Far Rechnung von öffentlichen Kassen, von Krankenanstalten, von Krankenkassen jeder Art sowie 
bei Epidemieen dürfen in den vorgenannten Fallen für die Wiederausstattung von unverletzt zurückgebrach- 
ten Gefiässen jeder Art bis zu 100 Gramm nur je 5 Pfennig und über 100 Gramm uur je 10 Pfennig an- 
gesetzt werden. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Füllung 
oder Wiederfollung in die Apotheke gebracht werden, so darf für Kork, Tectur und Signatur eine Anrech- 
nung nicht gemacht werden. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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