Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Forstwächter und 
Forstwart s. Staatsdienst. 
Forstwirthschaftliche Arbeiter s. Krankenversicherung und Unfallversicherung. 
Fuhrkosten s. Militärwesen. 
Fuhrwerke s. Beleuchtung. 
G. 
Gebühren für Schulvisitationen s. Schulvisitationen. 
Gemeindebezirksänderung. Bekanntmachung der Regierung für den Jagstkreis vom 20. April 1893. 
80. (berschmerach.) 
Gemeinden s. Accise, Verbrauchsabgaben und Zwangsenteignung. 
Gewehre s. Handfeuerwaffen. 
Gewerbegerichte. Gesetz, betreffend die Dienstaufsicht über die Gewerbegerichte, vom 14. April 1893. 73. 
Errichtung eines Gewerbegerichts in der Stadt Gmünd. Bekanntmachung des Mini- 
steriums des Innern vom 30. Oktober 1893. 285. 
Gewerbeinspektion. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. November 1893. 297. 
Gewerblicher Sachverständigenverein s. Sachverständigenverein. 
Gewichtswesen s. Aichwesen. 
Gmünd s. Gewerbegerichte. 
Göppingen s. Verbrauchsabgaben. 
Göppingen, Bahnhof f. Zwangsenteignung. 
Grenzsteuerämter. Errichtung von solchen. Verfügung des Finanzministeriums vom 27. Januar 1893. 
27. und vom 3. November 1893. 286. 
Grundeigenthum s. Nachbarrecht, Statistik, Weinberge und Zwangsenteignung. 
H. 
Handfeuerwaffen. Vollzug des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891 über die Prüfung der Läufe und 
Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
6. März 1893. 35. 
Errichtung einer Prüfungsanstalt für Handfeuerwaffen. Bekanntmachung des Mini- 
steriums des Innern vom 12. Juni 1893. 161. 
Prüfung der Handfeuerwaffen. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
9. Oktober 1893. 262. 
Hochbaufach s. Hochschulen. 
Hochschulen. Vorschriften über die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer des Hochbau- 
und Bauingenieurfachs. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen vom 30. Juni 1893. 213. 
Vorschriften über die Werkstattthätigkeit der Kandidaten des Maschineningenieurfachs 
vor Ablegung der Vorprüfung und über die praktische Ausbildung der Regierungsbau-
	        
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