Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Realschulen s. Schulwesen. 
Regiebauarbeiten der Amtskörperschaften s. Unfallversicherung. 
Regierungsbauführer und 
Regierungsbaumeister s. Prüfungen und Staatsdienst. 
Regierungs= und Reichsgesetzblatt. Abonnementspreis für dieselben auf das Kalenderjahr 
1894. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 6. November 1893. 297. 
Reifeprüfungen s. Prüfungen. 
Rexingen s. Zwangsenteignung. 
Rindvieh s. Viehseuchen und Viehzählung. 
S. 
Sachverständigenverein. Ernennung eines Mitglieds des gewerblichen Sachverständigenvereins 
für Württemberg, Baden und Hessen. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 
10. Februar 1893. 30. und vom 9. Dezember 1893. 315. 
Sammlungen s. Staatssammlung. 
Schiffahrt. Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern vom 
1I. April 1893. 75. 
Schuloisitationen. Die kommunordnungsmäßigen Gebühren der Geistlichen für Schuloisitationen. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 6. Juli 
1893. 238. , 
Schulwesen. Abänderung der Bestimmungen für die Abhaltung von Reifeprüfungen an den zehn- 
klassigen Realanstalten. Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 
2. November 1893. 302. 
Schwaben. Verein alter Tübinger Schwaben s. juristische Persönlichkeit. 
Schweine s. Einfuhr, Viehseuchen und Viehzählung. 
Schweiz s. Auslieferung und Viehseuchen. 
Seuchen s. Cholera und Viehseuchen. 
Signalwesen. Verbot der Verwendung roth oder grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der 
Fuhrwerke und Fahrräder (Velocipede) bei Nacht. Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 29. September 1893. 278. 
Staatsdienst. Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten des äußeren 
Eisenbahnbetriebsdienstes. Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vom 27. Dezember 1892. 1. 
Führung des Titels „Königlicher Regierungsbauführer“, „Königlicher Regierungs- 
baumeister“. Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abthei- 
lung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen vom 10. Mai 1893. 86. 
Vorschriften über die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer des Hochbau-
	        
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