Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Zur Ausführung des 8. 5 des genannten Gesetzes wird nunmehr Folgendes verfügt: 
1) Die Anbringung des Vorrathszeichens hat auf Antrag der Betheiligten zu erfolgen: 
a. in den Städten Stuttgart, Ulm, Ludwigsburg, Heilbronn, Reutlingen und 
Ravensburg durch die dortigen Ortspolizeibehörden, 
b. im übrigen durch die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart. 
Die Ortspolizeibehörden anderer Gemeinden als der unter a) bezeichneten können 
die Anbringung der Vorrathszeichen gleichfalls übernehmen. Sie haben dieß der Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel anzuzeigen. 
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, aber nicht verpflichtet, auch die Stempelung 
von Waffen solcher Antragsteller vorzunehmen, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen 
oder ein Gewerbe betreiben. 
2) Die Vorrathszeichen werden auf den zu diesem Zweck zu übersendenden Hand- 
feuerwaffen von der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde unentgeltlich angebracht. 
Die Kosten der Anbringung fallen der damit betrauten Behörde zur Last. Die Aus- 
gaben für Fracht und Porto und sonstige Kosten des Transports, insbesondere des 
Verpackungsmaterials hat jedoch der Antragsteller zu tragen. Die Einsendung, sowie 
die Rücksendung der Waffen erfolgen auf Gefahr des Antragstellers, für die Rücksendung 
hat die das Vorrathszeichen anbringende Behörde Sorge zu tragen. 
3) Den Ortspolizeibehörden werden die Stempel für die Vorrathszeichen auf 
Rechnung der betreffenden Gemeinden von der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
geliefert. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatthaft. 
Nach vollendeter Stempelung der vor dem 1. April eingelieferten Waffen sind die 
Stempel zu vernichten. 
4) Für das Verfahren bei der Stempelung sind die Vorschriften der Ziffer 20 
und 22 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1892 (N.G.Bl. S. 674) 
maßgebend. Das Aufschlagen des Vorrathszeichens muß durch Sachverständige erfolgen. 
Die Waffen sind sorgsam zu behandeln. 
5) Ueber die gestempelten Waffen ist von der Behörde eine Liste zu führen, in 
welche der Einsender, die Zahl und die nähere Bezeichnung der Waffen einzutragen sind. 
Die Liste ist zu verwahren. 
Stuttgart, den 6. März 1893. 
A;„ — Schmid.
	        
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