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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Amlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtetr
oder vor Ausführung der Tödtungsanordunung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Ent-
schädigung für an Milzbrand gefallene Chiere. Vom 10. März 1893.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), sowie
des Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere
vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 253), und auf Grund der Vollziehungsverfügung
zum erstgenannten Gesetz vom 23. März 1881 (Neg. Blatt S. 196) wird hiedurch ange-
ordnet, daß für das Jahr 1893
für jedes Pferd ein Beitrag von 20 JX,
für jeden Esel, Maulthier oder Maulesel, sowie für jedes Stück Rindvieh
ein Beitrag von 10 J
zu entrichten ist.
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Verzeichnung
der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen
sind genau einzuhalten.
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge, sowie der Oberamts-
pfleger sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt
S. 439) maßgebend.
Stuttgart, den 10. März 1893. Schmid.
Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Steuererhrbung vom 1. April 1693 an. Vom 23. März 1893.
Auf Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuerhebekassen
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 7. Juni 1891 (Reg. Blatt S. 91)
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Etats-
jahr 1. April 1892|93 festgesetzten Betrage vom 1. April l. J. an und, wofern eine
andere Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1893 auf Rechnung
der neuen Verwilligung nach den bisherigen Vorschriften einstweilen fortzuerheben.
Stuttgart, den 23. März 1893. Riecke.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).