Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

2) für Bremser 
sechsmonatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienste einschließlich der 
etwaigen Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte; 
3) für Güterschaffner 
sechsmonatliche Probezeit im Güterschaffnerdienste; 
4) für Wagenwärter und Wagenrevidenten 
sechsmonatliche Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte und sechsmonatliche 
Probezeit im Wagenrevidenten= und Wagenwärterdienste; 
5) für Schaffner 
sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste unter Einrechnung einer 
etwaigen Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte 
bis zu höchstens drei Monaten; 
6) Für Gepäckschaffner 
sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner; 
7) für Zugmeister und Oberzugmeister 
sechsmonatliche Probezeit im Zugmeisterdienst nach dargelegter Befähigung 
zum Gepäckschaffner; 
8) für Bahnwärter 
a. entweder dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Er- 
neuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahn- 
bewachungs= und Signaldienste bei einer im Betrieb befindlichen Bahn; 
b. oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der 
Anwärter hiebei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und 
der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch 
während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge ein- 
gerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist; 
9) für Weichenwärter 
wie für die Bahnwärter Ziffer 8 a und b mit der Maßgabe, daß an Stelle 
der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signal- 
dienste eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichenwärter-, Bahn- 
bewachungs= und Signaldienste tritt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.