Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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(und Garten-)lands, sowie die Fläche der Wiesen und Weiden nebst der Zahl der Obst- 
bäume in die Schätzungsurkunden (§. 5) übertragen worden sind. 
S. ö. 
Die Schätzung des Ernteertrags geschieht, wie bisher, alljährlich und zwar, 
soweit der Oberamtsbezirk in zwei oder mehrere geognostische Gruppen von Gemeinde- 
markungen eingetheilt worden ist, nach diesen Gruppen, im übrigen für den Umfang des 
ganzen Oberamtsbezirks. 
Dieselbe ist von dem Oberamt dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu übertragen, 
wenn dieser sich bereit erklärt, die Ertragssätze vom Hektar für die verschiedenen Feld- 
zI#rs. früchte 2c. nach Maßgabe des Formulars 3 (Schätzungsurkunde) durch sachverständige 
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Vereinsmitglieder abschätzen und in einer Ausschußsitzung prüfen und feststellen zu lassen, 
auch diese Sachverständigen zur Lieferung der für die Beurtheilung der Ernte im ganzen 
dienenden allgemeinen Notizen nach der besonderen Beilage zur Schätzungsurkunde zu 
verpflichten. Andernfalls, und überhaupt soweit es nothwendig erscheint, können von 
dem Oberamt zur Besorgung dieser Geschäfte Sachverständige beigezogen werden, welche 
dem landwirthschaftlichen Bezirksverein nicht angehören. 
Der Herbstertrag der Weinberge bleibt bei der Ernteschätzung außer Betracht, da 
über denselben besondere örtliche Erhebungen durch Vermittlung der Kameralämter stattfinden. 
Die hinsichtlich des Flächenübertrags von dem Oberamt vorbereiteten Schätzungs- 
urkunden sammt Beilage sind dem landwirthschaftlichen Bezirksverein bezw. den für die 
Schätzung berufenen Sachverständigen spätestens bis zum 1. November zuzustellen. 
8. 6. 
Die ausgefüllten Schätzungsurkunden nebst der Beilage mit den allgemeinen Notizen 
hat der landwirthschaftliche Bezirksverein auf den 10. Dezember an das Oberamt zurück- 
zugeben, welches dieselben betreffs ihrer vorschriftmäßigen und vollständigen Ausfertigung 
einer Durchsicht unterziehen und etwa erforderliche Berichtigungen oder Ergänzungen ohne 
Verzug veranlassen wird. 
Die Vorlage an das Statistische Landesamt muß spätestens bis zum 20. Dezember 
erfolgen, damit sofort die weiteren Zusammenstellungen und Berechnungen gefertigt und 
die Ergebnisse für die Kreise und das Land im ganzen rechtzeitig dem Kais. Statistischen 
Amt in Berlin mitgetheilt werden können.
	        
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