Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

10) für Haltepunktbesorger 
neben der für Bahnwärter erforderlichen Ausbildungszeit dreimonatliche 
Beschäftigung im Stationsdienste; 
11) für Haltestellenvorsteher 
einjährige Beschäftigung im Stationsdienste; 
12) für Bahnhofaufseher 
einjährige Beschäftigung im Bremser- und Rangirdienste; 
13) für Lokomotivheizer 
einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und dreimonatliche 
Beschäftigung im Lokomotivheizerdienste; 
14) für Lokomotivführer 
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt 
und einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienste. 
8. 2. 
Gesuche um Zulassung zu der Ausbildungs= und Probedienstleistung für die im 8. 1 
bezeichneten Stellen sind bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzureichen. Den 
Gesuchen sind, sofern dieselben auf die Zulassung zur Ausbildung für die erstmalige An- 
stellung im Dienste der Staatseisenbahnen gerichtet sind, beizufügen: 
1) der Nachweis über das Lebensalter; für die Regel werden nur solche Personen 
zugelassen, welche zwischen dem 21. und 36. Lebensjahre stehen; 
2) das Zeugniß eines Bahnarztes auf dem vorgeschriebenen Formular; 
3) ein Leumunds= und Vorstrafenzeugniß der Heimathbehörde; 
4) ein Nachweis über die seitherige Beschäftigung; 
5) zutreffendenfalls die militärischen Dienstpapiere; 
6) ein Lebenslauf mit Angabe der persönlichen und Familienverhältnisse. 
Gesuch und Lebenslauf müssen von dem Nachsuchendern selbst verfaßt und geschrieben sein. 
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen erkennt über die Zulassung. 
II. Prüfung. 
F. 3. 
Nach Ablauf der Ausbildungs= und Probezeit erfolgt die Prüfung. Die durch die- 
selbe nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
	        
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