Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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4) Kenntniß der Dienstanweisung für Bremser und Güterschaffner, sowie derjenigen 
für Schaffner und Bahn-, Stations= und Weichenwärter, soweit dieselben ihren 
Dienstkreis berühren, 
5) Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen. 
II. Für Giterschaffner: 
Außer den unter II. bezeichneten Kenntnissen: 
0) Bekanntschaft mit dem Inhalt der Dienstanweisung für Shaffner in Bezug 
auf den Güterdienst. 
W. Für Wagenwirter und Wagenrevidenten: 
1) Rechnen in den vier Grundarten, 
2) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs= und Thürverschluß- 
vorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der württem- 
bergischen Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und 
Beleuchtungsvorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise der- 
selben und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 
3) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen 
Schäden zu beseitigen, 
4) Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der 
württembergischen Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der 
Vorschriften über den Rangirdienst, 
5) Kenntniß der Dienstanweisung für die Wagenrevidenten und für die Wagen- 
wärter, sowie derjenigen für Schaffner, für Bremser und Güterschaffner und 
für Bahn-, Stations= und Weichenwärter, soweit dieselben ihren Dienst- 
kreis berühren, 
6) Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen.
	        
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