Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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W 9 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 25. April 1893. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Dienstaussicht über die Gewerbegerichte. Vom 14. April 1893. — Gesetz, betreffend die Erhebung 
eines Zuschlags zur Liegenschaftsaccise durch die Gemeinden. Vom 14. April 1893. — Verfügung der Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Aus- 
stellung der Bodenseeschifferpatente. Vom 11. April 1893. — Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagst- 
kreis, betreffend eine Gemeindebezirksveränderuung. Vom 20. April 1893. 
  
  
  
Gesehz, betreffend die Dienstaussicht über die Gewerbegerichte. Vom 14. April 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Art. 23 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 
24. Jannar 1879 (Reg. Blatt S. 3 ff.) erhält folgende Fassung: 
Die Amtsgerichte stehen unter der Dienstaufsicht der Landgerichte, die 
Landgerichte unter derjenigen des Oberlandesgerichts. Der Dienstaussicht der 
Landgerichte sind auch die in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 
(Reichsgesetzblatt S. 141) errichteten Gewerbegerichte unterstellt. Ueber alle 
Gerichte übt das Justizministerium die Dienstaufsicht aus. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. April 1893. 
. Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke.
	        
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