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Gesetz, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Liegenschaftsaccise durch die Gemeinden.
Vom 14. April 1893.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Art. 1.
Gemeinden, in welchen die zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse durch Umlagen
auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe aufzubringenden Mittel den Betrag der
Staatssteuer übersteigen, kann die Erhebung eines Zuschlags zu der Liegenschaftsaccise
gestattet werden.
Der Höchstbetrag des örtlichen Zuschlags wird auf achtzig Pfennig von je ein hundert
Mark des der staatlichen Accise unterliegenden Kaufpreises oder des Werthes der den-
selben vertretenden Gegenleistung bestimmt.
Die Erlaubniß zur Erhebung dieses Zuschlags wird auf Grund eines Beschlusses
der bürgerlichen Kollegien durch das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem
Finanzministerium für eine bestimmte Zeitdauer ertheilt. Letztere darf den 31. März 1897
nicht überschreiten.
Art.2.
Der örtliche Zuschlag erstreckt sich auf die — der staatlichen Liegenschaftsaccise unter-
liegenden — Verträge, insoweit die Vertragsgegenstände im Gemeindebezirke gelegen sind.
Liegen die um einen einheitlichen Preis oder um eine andere einheitliche Gegen-
leistung veräußerten Gegenstände in mehreren Gemeindebezirken, so ist zum Zweck des
Ansatzes des örtlichen Zuschlags der auf die erhebungsberechtigte Gemeinde beziehungs-
weise auf jede der mehreren erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende Antheil an dem
der Accise unterliegenden Kaufpreise oder Werthe (Art. 1 Abs. 2) — wofern hierüber
unter den Betheiligten Streit besteht — von dem Bezirkssteueramt nach einem im Ver-
ordnungswege zu regelnden Schätzungsverfahren zu ermitteln und festzusetzen.