Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bei Veräußerungen, welche die Gemeinde selbst vornimmt, hat der Erwerber, wenn 
ihm die Bezahlung der Accise vertragsmäßig anbedungen worden ist, auch den örtlichen 
Zuschlag zu entrichten. 
Der Staat ist von dem örtlichen Zuschlag auch dann befreit, wenn er sich zur 
Uebernahme der Accise vertragsmäßig verpflichtet hat. 
g. 3. 
Die Zuschläge zu der staatlichen Liegenschaftsaccise sind mit dieser durch die Staats- 
steuerbehörden anzusetzen und einzuziehen. Hiefür haben die Gemeinden an die Staats- 
kasse eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Einver- 
ständniß mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird. 
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Erhebung, Verjährung, Nachlaß, 
auf Rückerstattung und Nachholung für die staatliche Liegenschaftsaccise in Anwendung 
kommen, erstrecken sich auf diese Zuschläge. 
In Fällen der Gefährdung der Liegenschaftsaccise ist bei der Bemessung der Strafe 
der Betrag des gefährdeten Zuschlags außer Betracht zu lassen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. April 1893. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Niecke. 
versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, 
betrefsend die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodenseeschisserpatente. 
Vom 11. April 1893. 
Zum Vollzug der Artikel 5, 6, 7 und 10 der Internationalen Schiffahrts= und 
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868 S. 40), 
sowie der §§. 1—7 der K. Verordnung vom 12. Dezember 1892, betreffend Vorschriften für
	        
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