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Ist das Verfahren eingestellt worden, weil die Untersuchung Mängel ergeben hat
und diese von dem Gesuchsteller nicht innerhalb der ihm gestellten Frist beseitigt worden
sind, so hat derselbe gleichwohl für die entstandenen Kosten aufzukommen.
S. 5.
Auf die Untersuchung der Schiffe, welche dem Betriebe der staatlichen Bodenseeschiff-
fahrtsverwaltung gewidmet sind, und auf die Ausstellung der Prüfungsurkunden für
solche Schiffe finden die vorstehenden Bestimmungen (§§. 1—4) keine Anwendung.
Zur Untersuchung dieser Schiffe und zur Ausstellung der Prüfungsurkunden für
dieselben ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zuständig.
Das hiebei einzuhaltende Verfahren wird durch das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Wege der Verwaltungsvorschrift
geregelt.
B. Ausstellung der Bodenseeschifferpatente.
S. 6.
Wer das in dem Art. 10 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für
den Bodensee vom 22. September 1867 vorgeschriebene Patent über die Befugniß zum
selbständigen Betrieb des Schiffergewerbes erwerben will, muß nachweisen, daß er eine
Lehrzeit oder Beschäftigung im Schiffergewerbe von mindestens vier Jahren durchgemacht
und davon wenigstens 3 Jahre auf Bodenseeschiffen solcher Gattung zugebracht hat, zu
deren Führung er durch das Patent die Berechtigung erhalten will.
S. 7.
Die gemäß §. 6 erforderlichen Nachweise sind durch Zeugnisse derjenigen patentirten
Schiffer zu führen, bei welchen der Bewerber gelernt oder in Dienst gestanden hat. Kann
deren Zeugniß nicht mehr beigebracht werden, so genügt ein Zeugniß von zwei anderen
patentirten Schiffern, daß der Bewerber die vorgeschriebene Zeit als Schiffer gedient und
die Bodenseeschiffahrt erlernt hat.
In den Zeugnissen ist die Gattung der Schiffe — Ruderschiff, Segelschiff, Schlepp-
schiff, Dampfschiff —, auf welchen der Bewerber beschäftigt war, sowie die Art der Be-