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14) Kenntniß der Dienstanweisung für die Abfertigung und Beförderung von
dienstlichen Sendungen,
15) Kenntniß der Vorschriften über die Benützung der Wagen und deren Zubehör,
16) Kenntniß der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vor—
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internatio-
nalen Verkehr, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
17) Kenntniß der in den direkten Verkehren der württembergischen Bahn in Bezug
auf den Gepäckschaffnerdienst erlassenen Vorschriften.
VII. Für Zugmeister und Oberzugmeister:
Außer den unter VI. bezeichneten Erfordernissen:
18) Allgemeine Kenntniß der Organisation der württembergischen Eisenbahn-
verwaltung,
19) Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hilfs-
signalvorrichtungen,
20) Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
21) Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und über
die Handhabung der elektrischen Telegraphen,
22) Keuntniß der Dienstanweisungen für Bahnhofverwalter II. Klasse und Stations-
meister, Lokomotivführer und Heizer, soweit sie den Zugdienst betreffen.
VIII. Für Bahnwärter:
1) Rechnen in den vier Grundarten mit benannten Zahlen,
2) Kenntniß aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen
und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der
dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach deren Beschaffen-
heit und Verwendung,
3) Kenntniß der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden
Arten der Schranken und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten
der Wegübergänge bestehenden Vorschriften,