26 Vater- und Muttergutsverträge nach bayer. Landrecht.
Die Ausführungen der mehrerwähnten Erwiderung
in Bezug auf den Inhalt der Gut rathungsverträge
in der fraglichen Beziehung stehen ferner in Widerspruch
mit der Literatur über die ehelichen Güterverhältnisse bei
dem Vorliegen von Guts trägen, indem
nach der vorhandenen Literatur bei dem Vorliegen
von Gutsanheirat sverträgen die Auszeigung des
Vater= oder Muttergutes für die Kinder des Verstorbeneu
als Bedingung der Erwerbung des Anwesens durch
den überlebenden Ehetheil zum Alleineigenthum erachtet
wird (Roth, bayer. Civilrecht 2. Aufl. Bd. I. S. 419)
und mit einer langjährigen oberstrichterlichen Rechtsprechung,
nach welcher ebenfalls die Gutsanheirathung
im Falle des Ablebens eines Ehegatten dem überlebenden
Ehegatten bezüglich des Anthells des Verstorbenen
am Anwesen nicht das Eigenthum selbst, sondern nur ein
Vorzugsrecht auf Erwerbung dieses Eigenthums gegen
Aussetzung des Vater= oder Muttergutes für die vorhandenen
Kinder gewährt und worüber bereits am Schluß
der Abhandlung in Bd. 55 dieser Blätter S. 71 und 72
Näheres angeführt wurde.
Nicht unausgesprochen möge endlich hiebei bleiben,
daß, auch wenn der volle Beweis geschichtlichen Zusammenhangs
der jetzt üblichen Formen von Ehe= und Erbverträgen
mit früheren Formen solcher Verträge nach
irgend einer Richtung vollständig geliefert erscheinen
würde, einem solchen Nachweis für sich allein doch unter
allen Umständen auch noch aus dem Grunde keine ausschlaggebende
Wirkung zukommen dürfte, weil nach der
bestehenden Gesetzgebung für die Betheiligten volle Verfügungs=
und Vertragsfreiheit besteht, sohin Ehe= und
Erbverträge der mehrerwähnten Art als selbständiger
Ausdruck des Willens der Betheiligten zu betrachten sind,
und demzufolge dem historischen Zusammenhang der Fassung
derselben mit den Urkunden früherer Zeit hiebei
nur adminikulirende Bedeutung beizumessen sein wird.