Full text : Modernes Fürstenrecht

26  Vater-  und  Muttergutsverträge  nach  bayer.  Landrecht.

Die  Ausführungen  der  mehrerwähnten  Erwiderung
in  Bezug  auf  den  Inhalt  der  Gut  rathungsverträge
in  der  fraglichen  Beziehung  stehen  ferner  in  Widerspruch
mit  der  Literatur  über  die  ehelichen  Güterverhältnisse  bei
dem  Vorliegen  von  Guts  trägen,  indem
  nach  der  vorhandenen  Literatur  bei  dem  Vorliegen
von  Gutsanheirat  sverträgen  die  Auszeigung  des
Vater=  oder  Muttergutes  für  die  Kinder  des  Verstorbeneu
  als  Bedingung  der  Erwerbung  des  Anwesens  durch
den  überlebenden  Ehetheil  zum  Alleineigenthum  erachtet
wird  (Roth,  bayer.  Civilrecht  2.  Aufl.  Bd.  I.  S.  419)
und  mit  einer  langjährigen  oberstrichterlichen  Rechtsprechung,
  nach  welcher  ebenfalls  die  Gutsanheirathung
im  Falle  des  Ablebens  eines  Ehegatten  dem  überlebenden
  Ehegatten  bezüglich  des  Anthells  des  Verstorbenen
am  Anwesen  nicht  das  Eigenthum  selbst,  sondern  nur  ein
Vorzugsrecht  auf  Erwerbung  dieses  Eigenthums  gegen
Aussetzung  des  Vater=  oder  Muttergutes  für  die  vorhandenen
  Kinder  gewährt  und  worüber  bereits  am  Schluß
der  Abhandlung  in  Bd.  55  dieser  Blätter  S.  71  und  72
Näheres  angeführt  wurde.

Nicht  unausgesprochen  möge  endlich  hiebei  bleiben,
daß,  auch  wenn  der  volle  Beweis  geschichtlichen  Zusammenhangs
  der  jetzt  üblichen  Formen  von  Ehe=  und  Erbverträgen
  mit  früheren  Formen  solcher  Verträge  nach
irgend  einer  Richtung  vollständig  geliefert  erscheinen
würde,  einem  solchen  Nachweis  für  sich  allein  doch  unter
allen  Umständen  auch  noch  aus  dem  Grunde  keine  ausschlaggebende
  Wirkung  zukommen  dürfte,  weil  nach  der
bestehenden  Gesetzgebung  für  die  Betheiligten  volle  Verfügungs=
  und  Vertragsfreiheit  besteht,  sohin  Ehe=  und
Erbverträge  der  mehrerwähnten  Art  als  selbständiger
Ausdruck  des  Willens  der  Betheiligten  zu  betrachten  sind,
und  demzufolge  dem  historischen  Zusammenhang  der  Fassung
  derselben  mit  den  Urkunden  früherer  Zeit  hiebei
nur  adminikulirende  Bedeutung  beizumessen  sein  wird.