Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beaufiragt. 
Gegeben Stuttgart, den 9. Januar 1894. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Gesellschaft Museum in Eßlingen. 
Vom 23. Januar 1894. 
Seine Königliche Majestät haben am 22. Jannar ds. Is. allergnädigst ge- 
ruht, der Gesellschaft Museum in Eßlingen die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 23. Jannar 1894. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele.
	        
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