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2. Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff oder der Schiffzug bereits in der
Furth oder Enge oder hat der Kettendampfer auf der Bergfahrt das unterhalb
für die Einfahrt vorgeschriebene Signal schon abgegeben, so muß das Floß oder
Thalschiff oberhalb so lange warten, bis das Schiff oder der Schiffzug durch-
gefahren ist.
Das Floß oder Thalschiff hat sodann bei der Weiterfahrt gegenüber andern
Flößen oder Thalschiffen thunlichst diejenige Reihenfolge einzunehmen, in welcher
es angekommen ist.
S. 25.
Besondere Bestimmungen für die Kettenschleppzüge.
1. Das Wechseln der Kettendampfer darf nur an solchen Stellen geschehen, wo hier-
durch für die übrige Schifffahrt, die Flößerei und den Betrieb der Ueberfahrten keine
Störung entsteht.
2. Die Führer der dem Kettendampfer angehängten Fahrzeuge müssen für jedes
Fahrzeug mit einer Signalflagge und einer Signallaterne von weißem Glas versehen sein.
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von
weißer Farbe zu bestehen und soll in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite min-
destens 60 cm messen.
Während der Fahrt soll, vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über
Bordhöhe beziehungsweise Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende
Signallaterne auf dem angehängten Fahrzeng aufgehißt sein.
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeugs wegen drohender Gefahr das Anhalten
(Stoppen) des Zugs für geboten, so hat er die Flagge (beziehungsweise bei Nacht die
Laterne) zu streichen; sofort ist alsdann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge
zu geben, welche sich zwischen dem bezüglichen Fahrzeug und dem Kettendampfer befinden.
Aus einem andern als dem angeführten Grunde das Anhaltesignal zu geben, ist verboten.
Auf das gegebene Signal hat der Kettendampfer alsbald anzuhalten.
3. Bei der Annäherung an eine Krümmung haben die Kettendampfer langsam zu
fahren.
§. 26.
Besendere Bestimmungen für Dampfschiffe überhaupt.
In der Nähe von zu Flußbauarbeiten dienenden Vorrichtungen (Bagger, Heb-