Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

101 
2. Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff oder der Schiffzug bereits in der 
Furth oder Enge oder hat der Kettendampfer auf der Bergfahrt das unterhalb 
für die Einfahrt vorgeschriebene Signal schon abgegeben, so muß das Floß oder 
Thalschiff oberhalb so lange warten, bis das Schiff oder der Schiffzug durch- 
gefahren ist. 
Das Floß oder Thalschiff hat sodann bei der Weiterfahrt gegenüber andern 
Flößen oder Thalschiffen thunlichst diejenige Reihenfolge einzunehmen, in welcher 
es angekommen ist. 
S. 25. 
Besondere Bestimmungen für die Kettenschleppzüge. 
1. Das Wechseln der Kettendampfer darf nur an solchen Stellen geschehen, wo hier- 
durch für die übrige Schifffahrt, die Flößerei und den Betrieb der Ueberfahrten keine 
Störung entsteht. 
2. Die Führer der dem Kettendampfer angehängten Fahrzeuge müssen für jedes 
Fahrzeug mit einer Signalflagge und einer Signallaterne von weißem Glas versehen sein. 
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von 
weißer Farbe zu bestehen und soll in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite min- 
destens 60 cm messen. 
Während der Fahrt soll, vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über 
Bordhöhe beziehungsweise Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende 
Signallaterne auf dem angehängten Fahrzeng aufgehißt sein. 
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeugs wegen drohender Gefahr das Anhalten 
(Stoppen) des Zugs für geboten, so hat er die Flagge (beziehungsweise bei Nacht die 
Laterne) zu streichen; sofort ist alsdann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge 
zu geben, welche sich zwischen dem bezüglichen Fahrzeug und dem Kettendampfer befinden. 
Aus einem andern als dem angeführten Grunde das Anhaltesignal zu geben, ist verboten. 
Auf das gegebene Signal hat der Kettendampfer alsbald anzuhalten. 
3. Bei der Annäherung an eine Krümmung haben die Kettendampfer langsam zu 
fahren. 
§. 26. 
Besendere Bestimmungen für Dampfschiffe überhaupt. 
In der Nähe von zu Flußbauarbeiten dienenden Vorrichtungen (Bagger, Heb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.