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der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser freizuhalten, beziehungsweise unver-
züglich frei zu machen.
3. Die gleiche Verpflichtung liegt dem Fährmann auch dann ob, wenn Schiffe oder
Flöße oberhalb der Fähre abfahren. In diesem Fall hat der Schiff= oder Floßführer
dem Fährmann seine Absicht zu erkennen zu geben, bevor er Anstalten zum Ablegen macht.
4. Vor der Abfahrt hat der Fährmann ein weithin vernehmliches Zeichen mit der
Glocke zu geben.
5. Wird die Fähre bei Nacht betrieben, oder muß das Fährschiff wegen besonderer
Umstände während der Nacht an dem dem gewöhnlichen Liegeplatz entgegengesetzten Ufer
beigelegt werden, so ist auf dem gegen das Fahrwasser gewendeten Theil des Schiffs
eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne 5 m hoch über dem Wasser anzubringen.
6. Die Fahrzeuge der Gier-Fähren müssen, wenn sie außer Betrieb sind, derart
angelegt werden, daß durch ihre Giervorrichtung der Fahrweg nicht beschränkt wird.
8. 30.
Fahrten bei Nachtzeit und Nebel.
1. Zur Nachtzeit, d. h. eine halbe Stunde nach Sonnennntergang bis eine halbe
Stunde vor Sonnenaufgang, sowie bei Nebel, dichtem Schneegestöber und anderem Un-
wetter ist der Schiff= und Floßverkehr auf dem Neckar untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist bei Mond= oder Sternenhelle die Ketten-
schleppschifffahrt sowohl zu Berg als zu Thal, sowie weiter die sonstige Schifffahrt zu Berg.
Auf der Strecke zwischen Zwingenberg und Ziegelhausen dürfen zur Nachtzeit bei
Mond= oder Sternenhelle in den Monaten Mai, Juni und Juli Schiffe mit hoher La-
dung (z. B. Rinde, Stroh, Heu) zu Thal fahren. Dieselben haben außer der Laterne
am Maste (Ziff. 2 Abs. 2) je eine hellleuchtende Laterne mit weißem Licht am Bug und
am Heck zu führen. Der Schiffer hat die Absicht, bei Nacht zu Thal zu fahren, der
Inspektion der Schleppschifffahrt in Mannheim spätestens 24 Stunden vor seiner Ab-
fahrt telegraphisch mitzutheilen. In diesem Fall haben die Kettendampfer die vorgeschrie-
benen Signale auf der bezeichneten Flußstrecke auch während der Nachtzeit bis nach
erfolgter Begegnung mit dem Thalschiff abzugeben.
2. Wenn Fahrzeuge von dem Eintritt der Nacht, von Nebel, Schneegestöber oder
anderem Unwetter überfallen werden, so müssen sie an der nächsten geeigneten Stelle