Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser freizuhalten, beziehungsweise unver- 
züglich frei zu machen. 
3. Die gleiche Verpflichtung liegt dem Fährmann auch dann ob, wenn Schiffe oder 
Flöße oberhalb der Fähre abfahren. In diesem Fall hat der Schiff= oder Floßführer 
dem Fährmann seine Absicht zu erkennen zu geben, bevor er Anstalten zum Ablegen macht. 
4. Vor der Abfahrt hat der Fährmann ein weithin vernehmliches Zeichen mit der 
Glocke zu geben. 
5. Wird die Fähre bei Nacht betrieben, oder muß das Fährschiff wegen besonderer 
Umstände während der Nacht an dem dem gewöhnlichen Liegeplatz entgegengesetzten Ufer 
beigelegt werden, so ist auf dem gegen das Fahrwasser gewendeten Theil des Schiffs 
eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne 5 m hoch über dem Wasser anzubringen. 
6. Die Fahrzeuge der Gier-Fähren müssen, wenn sie außer Betrieb sind, derart 
angelegt werden, daß durch ihre Giervorrichtung der Fahrweg nicht beschränkt wird. 
8. 30. 
Fahrten bei Nachtzeit und Nebel. 
1. Zur Nachtzeit, d. h. eine halbe Stunde nach Sonnennntergang bis eine halbe 
Stunde vor Sonnenaufgang, sowie bei Nebel, dichtem Schneegestöber und anderem Un- 
wetter ist der Schiff= und Floßverkehr auf dem Neckar untersagt. 
Ausgenommen von diesem Verbot ist bei Mond= oder Sternenhelle die Ketten- 
schleppschifffahrt sowohl zu Berg als zu Thal, sowie weiter die sonstige Schifffahrt zu Berg. 
Auf der Strecke zwischen Zwingenberg und Ziegelhausen dürfen zur Nachtzeit bei 
Mond= oder Sternenhelle in den Monaten Mai, Juni und Juli Schiffe mit hoher La- 
dung (z. B. Rinde, Stroh, Heu) zu Thal fahren. Dieselben haben außer der Laterne 
am Maste (Ziff. 2 Abs. 2) je eine hellleuchtende Laterne mit weißem Licht am Bug und 
am Heck zu führen. Der Schiffer hat die Absicht, bei Nacht zu Thal zu fahren, der 
Inspektion der Schleppschifffahrt in Mannheim spätestens 24 Stunden vor seiner Ab- 
fahrt telegraphisch mitzutheilen. In diesem Fall haben die Kettendampfer die vorgeschrie- 
benen Signale auf der bezeichneten Flußstrecke auch während der Nachtzeit bis nach 
erfolgter Begegnung mit dem Thalschiff abzugeben. 
2. Wenn Fahrzeuge von dem Eintritt der Nacht, von Nebel, Schneegestöber oder 
anderem Unwetter überfallen werden, so müssen sie an der nächsten geeigneten Stelle
	        
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