Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

104 
beilegen und bis sie dahin gelangen, sich durch Rufen, beziehungsweise durch die Dampf- 
pfeife fortgesetzt bemerklich machen. 
Bei Nachtzeit ist überdies auf dem Vordertheil des Fahrzeugs eine weißes Licht 
zeigende hellleuchtende Laterne mindestens 4 m hoch über Bord, bei Flößen über Wasser 
anzubringen. 
3. Bei Nachtzeit haben die zu Berg fahrenden Dampfer und vom Land aus ge- 
zogenen Schiffe zwei weißes, zu Thal fahrende Kettendampfer zwei rothes Licht zeigende 
hellleuchtende Laternen über einander mindestens 4 m über Deck zu führen. 
Außerdem muß jedes in einem Schiffzug befindliche Fahrzeug eine Signallaterne 
führen, wie in S. 25 Ziffer 2 vorgeschrieben ist. 
S. 31. 
Einstellung der Flößerei bei hohem Wasserstande. 
Zu Lauffen, Heilbronn, Diedesheim, Eberbach, Heidelberg und nach Bedürfniß auch 
anderwärts werden an einem vom Fluß aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, 
deren unterer Nand die Höhe des steigenden Wassers, bei welchem die Flößerei einzustellen 
ist, deren oberer Rand die Höhe des fallenden Wassers, bei welchem die Flößerei beginnen 
oder fortgesetzt werden darf, bezeichnet. 
Verhalten der Schiffe und Flöße bei niederem Wasserstande. 
1. Bei niedern Wasserständen ist der Führer eines Schiffs verpflichtet, die Belastung 
desselben derart zu beschränken, daß der tiefste Theil des belasteten Schiffs an der 
seichtesten Stelle des Fahrwassers noch wenigstens 6 cm über der Flußsohle bleibt. 
2. Wenn bei drohender oder eingetretener Einengung oder Sperrung des Fahr- 
wassers zur Beseitigung derselben Bagger= oder Räumungsarbeiten vorgenommen werden, 
so haben sich die Führer der Fahrzeuge den hinsichtlich des Verkehrs an solchen Stellen 
Seitens der Flußbaubehörde ergehenden Anordnungen unbedingt zu fügen. 
Die Flußbaubehörde ist in einem solchen Fall ermächtigt, im öffentlichen Interesse 
eine teilweise oder gänzliche Sperrung des Fahrwegs anzuordnen. Die Schifffahrt= und 
Flößereitreibenden werden von der getroffenen Anordnung durch Aufstellung einer Wahr- 
schau ober= und unterhalb der gesperrten Stelle, sowie in geeigneten Fällen noch durch 
öffentliche Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.