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beilegen und bis sie dahin gelangen, sich durch Rufen, beziehungsweise durch die Dampf-
pfeife fortgesetzt bemerklich machen.
Bei Nachtzeit ist überdies auf dem Vordertheil des Fahrzeugs eine weißes Licht
zeigende hellleuchtende Laterne mindestens 4 m hoch über Bord, bei Flößen über Wasser
anzubringen.
3. Bei Nachtzeit haben die zu Berg fahrenden Dampfer und vom Land aus ge-
zogenen Schiffe zwei weißes, zu Thal fahrende Kettendampfer zwei rothes Licht zeigende
hellleuchtende Laternen über einander mindestens 4 m über Deck zu führen.
Außerdem muß jedes in einem Schiffzug befindliche Fahrzeug eine Signallaterne
führen, wie in S. 25 Ziffer 2 vorgeschrieben ist.
S. 31.
Einstellung der Flößerei bei hohem Wasserstande.
Zu Lauffen, Heilbronn, Diedesheim, Eberbach, Heidelberg und nach Bedürfniß auch
anderwärts werden an einem vom Fluß aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht,
deren unterer Nand die Höhe des steigenden Wassers, bei welchem die Flößerei einzustellen
ist, deren oberer Rand die Höhe des fallenden Wassers, bei welchem die Flößerei beginnen
oder fortgesetzt werden darf, bezeichnet.
Verhalten der Schiffe und Flöße bei niederem Wasserstande.
1. Bei niedern Wasserständen ist der Führer eines Schiffs verpflichtet, die Belastung
desselben derart zu beschränken, daß der tiefste Theil des belasteten Schiffs an der
seichtesten Stelle des Fahrwassers noch wenigstens 6 cm über der Flußsohle bleibt.
2. Wenn bei drohender oder eingetretener Einengung oder Sperrung des Fahr-
wassers zur Beseitigung derselben Bagger= oder Räumungsarbeiten vorgenommen werden,
so haben sich die Führer der Fahrzeuge den hinsichtlich des Verkehrs an solchen Stellen
Seitens der Flußbaubehörde ergehenden Anordnungen unbedingt zu fügen.
Die Flußbaubehörde ist in einem solchen Fall ermächtigt, im öffentlichen Interesse
eine teilweise oder gänzliche Sperrung des Fahrwegs anzuordnen. Die Schifffahrt= und
Flößereitreibenden werden von der getroffenen Anordnung durch Aufstellung einer Wahr-
schau ober= und unterhalb der gesperrten Stelle, sowie in geeigneten Fällen noch durch
öffentliche Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt.