Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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XIII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen 
Bestimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände 
ihrer Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich an- 
geben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
XIV. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so 
hat der Führer davon der zuständigen Ortspolizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu 
machen. 6 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, 
und die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll 
von bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der 
Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe 
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß der Orts- 
polizei= oder Hafenbehörde und nur unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die 
mindestens zwei Meter über dem Arbeitsboden angebracht sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefässen aus 
Glas oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in 
Ziff. I lit. a und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch 
auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern 
angebrachten Handhaben getragen werden. 
XV. Auf die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. Die Erlassung bezüglicher Vorschriften für diese Art 
der Beförderung bleibt bei sich ergebendem Bedürfnisse vorbehalten. 
S. 39. 
Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen. 
1. Die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeorts hat in jedem einzelnen Falle 
zu bestimmen, ob ätzende Stoffe: Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure u. s. w. auf 
besonderen Fahrzeugen zu führen sind oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. 
Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die
	        
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