114
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien trans-
portirt worden sind.
C. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Präci-
pitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan,
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot)
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zink-
staub sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem
Holz gefertigten, mit Einlagereifen beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern
oder Kisten versendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch
die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Verstauben der
Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
III. Wenn solche Giftstoffe (II.) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm ver-
sendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in
besonderen, wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der
Verladung muß der Schiffer der Polizei= bezw. Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese
hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Abtheilungen
des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen hat dieselbe, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5.000 Kilogramm
zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der
Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abge-
sondert von Verzehrungsgegenständen gestaut werden. Ueber die von ihr getroffenen An-
ordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
IV. Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsorts hat die Verladung zu
untersagen, wenn die Kolli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung
wahrzunehmen sind.
S. 40.
Haftung für richtige Bezeichnung und Verpackung feuergefährlicher Gegenstände, sowie ätzender
und giftiger Stoffe.
Für die vorgeschriebene Bezeichnung und Verpackung von feuergefährlichen, nicht zu
den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen, sowie von ätzenden und giftigen Stoffen ist
neben dem Führer des Fahrzeungs auch der Absender verantwortlich.