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Der Absender hat dem Führer des Fahrzeugs und dieser allen, welche beim Laden
und Löschen der gefährlichen Gegenstände (§§. 38 und 39) beschäftigt werden, von deren
Gefährlichkeit Mittheilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Gefährlichkeit schon
aus der Art der Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.
Die gleiche Anzeige hat zu machen:
a) wer die Güter dem Absender behufs der Verlodung übersendet, dem Absender,
b) wer die Güter einem Anderen als dem Absender zur Weiterbeförderung behufs
der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes finden bei Versendung von
gereinigtem Petroleum keine Anwendung.
S. 11.
Handhabung der Aussicht.
Alle mit der Flußpolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jederzeit darüber zu
verlässigen, daß die nach dieser Polizeiordnung den Führern von Fahrzeugen obliegenden
Verpflichtungen erfüllt werden.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff-,
Floß= oder Schleppzug den Bestimmungen dieser Polizeiordnung nicht entsprochen ist,
so können die Flußpolizeibeamten die Beilegung an der nächsten hierzu geeigneten Stelle
anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschriftswidrig-
keiten fortgesetzt werden.
citen fortgesetzt werden *“o
Führung eines Abdrucks dieser Polizeiordnung.
Jeder Führer eines Floßes oder Schiffs von 15 Tonnen und mehr hat während
der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen
und denselben auf Verlangen den Polizei-, Zoll-, Hafen= und Flußbaubeamten vorzu-
zeigen.
S. 43.
Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Polizeiordnung tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft.