Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Zulässige Einsenkungstiefe. 
Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffs ist an 
zwei! 
drei 
meter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen 
Schiffsuntersuchungskommission die Buchstaben „,„ " in einem Ringe und dahinter die oben 
angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit. 
Von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet beträgt in Centimetern 
jeder Seite desselben an Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und 4 Centi= 
% vornen mittschiffs hinten 
" 
rechts links rechts links rechts. links 
I 
die 
Bordfläche 
Ladehöhe 
Bodentiefe 
« 
Zur sicheren Leitung des Schiffs muß sich nachbezeichnete Bemannung auf demselben befinden:
	        
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