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Negierungsblatt
für das
Königreich Würllemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juni 1894.
Inhalt:
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betrefsend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter
im Cinvilslaatsdienst. Vom 23. Mai 1894. — Bekanntmachung der Ministerien der Jnstiz und des Innern,
betreffend den Eintritt des Grafen Ludwig von Pückler-Limpurg auf Burgfarrnbach bei Nürnberg in den
Alleinbesitz der Standesherrschaft von Limpurg- (Guildorf- Vom 2. Juni 1894. — Bekanntmachung der Mini-
sterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr- Bezirks- Eintheilung.
Vom 23. Mai 1891.. Bekanntmachung der K. Regierung für den Neckarkreis, betreffend eine Gemeinde-
bezirksveränderung und die Bildung einer neuen Gemeinde. Vom 6. Juni 1894. — Berichtigung.
tekanntmachung sämmtlicher Ministerien,
bekrefsend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Tivilstaaksdienst.
Vom 23. Mai 1894.
Die auf den Forstversorgungsschein bezügliche Anmerkung zu §. 10 Ziff. 4 der
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militärauwärtern (Bekanntmachung vom 21. September 1882,
Reg. Blatt S. 231) hat unter Ziff. 1 folgende Fassung erhalten:
„I) nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 3 Jahren
(bei Einjährig-Freiwilligen mit 1 Jahre) im aktiven Dienst, im übrigen aber
in der Reserve abgeleistet ist;“
Die Ziff. 5 der Bestimmungen für Württemberg zu §. 10 Ziff. 4 der oben genannten
Grundsätze erleidet hiedurch keine Aenderung.
Stuttgart, den 23. Mai 1894.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Niecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.