Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Negierungsblatt 
für das 
Königreich Würllemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juni 1894. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betrefsend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter 
im Cinvilslaatsdienst. Vom 23. Mai 1894. — Bekanntmachung der Ministerien der Jnstiz und des Innern, 
betreffend den Eintritt des Grafen Ludwig von Pückler-Limpurg auf Burgfarrnbach bei Nürnberg in den 
Alleinbesitz der Standesherrschaft von Limpurg- (Guildorf- Vom 2. Juni 1894. — Bekanntmachung der Mini- 
sterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr- Bezirks- Eintheilung. 
Vom 23. Mai 1891.. Bekanntmachung der K. Regierung für den Neckarkreis, betreffend eine Gemeinde- 
bezirksveränderung und die Bildung einer neuen Gemeinde. Vom 6. Juni 1894. — Berichtigung. 
  
tekanntmachung sämmtlicher Ministerien, 
bekrefsend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Tivilstaaksdienst. 
Vom 23. Mai 1894. 
Die auf den Forstversorgungsschein bezügliche Anmerkung zu §. 10 Ziff. 4 der 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militärauwärtern (Bekanntmachung vom 21. September 1882, 
Reg. Blatt S. 231) hat unter Ziff. 1 folgende Fassung erhalten: 
„I) nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 3 Jahren 
(bei Einjährig-Freiwilligen mit 1 Jahre) im aktiven Dienst, im übrigen aber 
in der Reserve abgeleistet ist;“ 
Die Ziff. 5 der Bestimmungen für Württemberg zu §. 10 Ziff. 4 der oben genannten 
Grundsätze erleidet hiedurch keine Aenderung. 
Stuttgart, den 23. Mai 1894. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Niecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.
	        
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