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Bekannimachung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend den Eintritt des Grafen Ludwig von pückhler-impurg auf Lurgfarrnbach bei Nürn-
berg in den Alleinbesitz der Standesherrschaft von Limpurg-Gaildorf.
" Vom 2. Juni 1894.
Nachdem in Folge des Ablebens des Generalmajors a. D. Grafen Friedrich von
Pückler-Limpurg der Antheil desselben an der standesherrlichen Gemeinschaft von Lim-
purg-Gaildorf auf den bisherigen Theilhaber derselben, den Grafen Ludwig von Pückler-
Limpurg zu Burgfarrubach bei Nürnberg übergegangen und derselbe als nunmehr einziges
Haupt des gräflichen Hauses Pückler-Limpurg in den Alleinbesitz der standesherrlichen
Fideikommiß= und Stammgüter eingetreten ist, wird solches hiemit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 2. Juni 1894.
Faber. Pischek.
ekanntmachung der Ministerien des Junern und des fKriegewesens,
betreffend Abänderungen der Landwehr--ezirks-Eintheilung. Vom 23. Mai 1894.
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai 1891,
betreffend Abänderungen der dem §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 bei-
gefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1894
Nr. 21 S. 269/270), zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 23. Mai 1894.
Pischek. Schott v. Schottenstein.
Die dem §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 beigefügte Landwehr-Bezirks-
Eintheilung (Central-Blatt 1889 S. 132) wird für den Bereich des IV. Armeecorps, des VI. Armee-
corps (21. Infanterie-Brigade), sowie des XI. Armeecorps (ausschl. der Großherzoglich hessischen —
25. — Division) in den Spalten „Infanterie-Brigade“ und „Landwehrbezirke“ an den einschlägigen
Stellen berichtigt wie folgt: