Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bekannimachung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend den Eintritt des Grafen Ludwig von pückhler-impurg auf Lurgfarrnbach bei Nürn- 
berg in den Alleinbesitz der Standesherrschaft von Limpurg-Gaildorf. 
" Vom 2. Juni 1894. 
Nachdem in Folge des Ablebens des Generalmajors a. D. Grafen Friedrich von 
Pückler-Limpurg der Antheil desselben an der standesherrlichen Gemeinschaft von Lim- 
purg-Gaildorf auf den bisherigen Theilhaber derselben, den Grafen Ludwig von Pückler- 
Limpurg zu Burgfarrubach bei Nürnberg übergegangen und derselbe als nunmehr einziges 
Haupt des gräflichen Hauses Pückler-Limpurg in den Alleinbesitz der standesherrlichen 
Fideikommiß= und Stammgüter eingetreten ist, wird solches hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Juni 1894. 
Faber. Pischek. 
ekanntmachung der Ministerien des Junern und des fKriegewesens, 
betreffend Abänderungen der Landwehr--ezirks-Eintheilung. Vom 23. Mai 1894. 
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai 1891, 
betreffend Abänderungen der dem §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 bei- 
gefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1894 
Nr. 21 S. 269/270), zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 23. Mai 1894. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
  
Die dem §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 beigefügte Landwehr-Bezirks- 
Eintheilung (Central-Blatt 1889 S. 132) wird für den Bereich des IV. Armeecorps, des VI. Armee- 
corps (21. Infanterie-Brigade), sowie des XI. Armeecorps (ausschl. der Großherzoglich hessischen — 
25. — Division) in den Spalten „Infanterie-Brigade“ und „Landwehrbezirke“ an den einschlägigen 
Stellen berichtigt wie folgt:
	        
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