Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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4. Die Fischerei mit Zugnetzen ist im Bodensee in der Zeit vom 15. April bis 
Ende Mai verboten. 
Die Fischerei mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees, bei welcher jede 
Berührung der Halden, der Reiser und der Wasserflora (Kräbs) vermieden wird, ferner 
die Fischerei mit Steh= (Stell-) Netzen und Böhren (Reusen), gleichviel wo diese zur 
Aufstellung gelangen, endlich die Angelfischerei, einschließlich der gewerbsmäßig betriebenen, 
bleibt dagegen im Bodensee auch während der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht 
unterworfenen Fische gestattet. 
8. 1. 
Kenntlichmachung der Fanggeräthe. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang ausliegenden Netze (Gezeuge) und 
Geräthe müssen mit dem Namen des Fischers oder mit einem sonstigen Kennzeichen ver- 
sehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann. 
S. 5. 
Weitere Fangverbote. 
Es ist verboten: 
1) die Anwendung explodirender oder sonst schädlicher Stoffe (insbesondere von 
Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern) sowie von Mitteln zur Betäubung 
der Fische; 
2) die Anwendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur Verwundung der Fische, 
namentlich von Fallen mit Schlagfedern, Lege= und Schlageisen, Schlaghamen, 
Schießwaffen, Fischgabeln, Stangen, Geeren, (Harpunen) und dergl. 
Der Gebrauch von Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur (Juckschnur) — 
ist dem Verbot nicht unterworfen. 
3) die Anlegung von neuen Fischwehren (Fischzäunen) und damit verbundenen 
Selbstfängen. 
Innerhalb der bestehenden Fischwehre (Fischzäune) dürfen keine Fanggeräthe, 
Netze und Geflechte jeder Art und Benennung zur Anwendung kommen, deren 
Oeffnungen nicht mindestens eine Weite von 3 cm besitzen. 
4) der Gebrauch von Schleifgarnen (Zegens, Barbengezahr), sowie von doppel- 
wandigen Stellnetzen (Kleppgarn) zum Fang von Standfischen.
	        
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