Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Für den Bodensee und andere Seen, für die Donau, sowie für Fischwasser 
in Hafenanlagen findet dieses Verbot keine Anwendung. 
) der Fang von Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnen- 
untergang und eine Stunde vor Sonnenaufgang) unter gleichzeitiger Anwendung 
menschlicher Thätigkeit; 
6) die Benützung von Geräthen (Rechen) bei dem Fang von Fröschen, sowie der 
Froschfang zur Nachtzeit (vergl. Ziff. 5); 
7) das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs. 
Ausnahmen von den Verboten in Ziff. 1, 2, 3 Abs. 2 und Ziff. 5 können 
im Falle eines nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses durch das Oberamt zu- 
gelassen werden, im Falle der Ziff. 3 Abs. 2 jedoch nur zum Zwecke des Aal= 
fangs mit hiezu ausschließlich bestimmten und dienlichen Geräthen (Aalkörben, 
Nalreusen) und keinenfalls zum Fange von Futter= und Köderfischen. 
S. 6. 
Die in Abschnitt I 8§. 1—5 enthaltenen Vorschriften finden auf die Fischerei in 
Fischteichen und Fischbehältern, welchen es an einer für den Wechsel der Fische geeig- 
neten Verbindung mit natürlichen Gewässern fehlt, keine Anwendung. 
II. Abschlagen von Wasserläufen. 
S. 7. 
Werk= oder Wiesenbesitzer, welche Wasserläufe abzulassen oder abzuschlagen beab- 
sichtigen, haben ihr Vorhaben mindestens 48 Stunden vorher dem betheiligten Fischerei- 
berechtigten (Pächter) anzuzeigen, damit letzterer die zum Schutz des Fischbestands ge- 
botenen Vorkehrungen rechtzeitig treffen kann. 
III. Bestimmungen über Mindestmaße der Fische. 
8. 8. 
Mindestmaße (Schonmaße). 
Die nachgenannten Fische dürfen weder versendet, noch feilgeboten, noch verkauft, 
noch in Wirthschaften verabreicht werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende 
der Schwanzflosse gemessen nicht wenigstens folgende Länge haben:
	        
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