Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Fische oder Krebse, welche innerhalb der für sie festgesetzten Schonzeit zu- 
fällig gefangen werden, sind sofort wieder in dasselbe Wasser frei einzusetzen; 
2) während der Schonzeiten (§§. 10—11), ausschließlich der drei ersten Tage der- 
selben, Fische der betreffenden Art oder Krebse zu versenden, feil zu bieten, zu 
verkaufen oder in Wirthschaften zu verabreichen; 
3) während der in §. 10 Abs. 1 bestimmten oder auf Grund der in §. 11 fest- 
gesetzten Schonzeiten und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit 
Enten in solche Fischwasser, in welchen die betreffenden Fische sich vorherrschend 
aufhalten, oder in abgeschlagene Fischwasser (oben §. 7) zuzulassen, sofern diese 
Fischwasser nicht Gemeinden zur Benützung zustehen. Stehen solche Fischwasser 
Gemeinden zur Benützung zu, so hängt die Zulassung der Enten von der 
Genehmigung der Gemeindebehörde ab. 
F. 13. 
Ausnahmen von der Wirkung der Schonzeit. 
1) Die Fischerei auf Seeforellen, Seesaiblinge und Felchen (Weiß-, Blau-, Kropf- 
felchen und Maränen) kann auch während der Schonzeit (§. 10) betrieben werden, jedoch 
nur mit ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubniß des Oberamts. Diese Erlaubniß 
ist zu ertheilen, wenn Sicherheit besteht, daß die Fortpflanzungselemente (Rogen und 
Milch) der gefangenen laichreifen Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwen- 
dung finden. 
Wo letztere Voraussetzung zutrifft, sowie zu wissenschaftlichen Zwecken kann in ein- 
zelnen Fällen auch hinsichtlich der anderen Fischarten und der Krebse die Erlaubniß zum 
Fange während der Schonzeit durch das Oberamt — nöthigenfalls nach Einholung eines 
Gutachtens der Centralstelle für die Landwirthschaft — ertheilt werden. 
Die Ertheilung der Erlaubniß hat schriftlich zu erfolgen unter Bezeichnung der zur 
Verhütung eines Mißbrauchs erforderlichen Maßregeln und Kontrolvorschriften. Diesen 
Erlaubnißschein hat der Fischer stets bei sich zu führen und dem Aussichtspersonal auf 
Verlangen vorzuzeigen. 
2) Auf Felchen, zu deren Fang Erlaubniß ertheilt worden ist, findet das Verbot 
des §. 12 Ziff. 2 keine Anwendung. Für andere Fische, insbesondere Seeforellen, inso-
	        
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