Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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IX. Verpachtung der Fischwasser. 
S. 18. 
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staats im Interesse 
der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger Fischwasser und Fisch- 
wasserlezirke thunlichst vermieden werden wird, so wird auch sonst den betreffenden 
Behörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzuwirken, daß die einzelnen Fischwasser- 
besitzer und Fischereiberechtigten sich zu gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder 
zu gemeinschaftlicher Verpachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere daß 
bei Fischwasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die Ver- 
einigung größerer Distrikte in Einer Hand Bedacht genommen und eine unwirthschaftliche 
Zerstückelung der Pachtbezirke vermieden wird. 
X. Schlußbestimmung. 
§. 19. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Verfügungen der Ministerien des 
Innern und der Finanzen vom 24. Dezember 1889 (Reg. Blatt 1890 S. 1) und vom 
20. März 1893 (Reg. Blatt S. 41), betreffend die Ansübung der Fischerei, ersetzt. 
Stuttgart, den 1. Juni 1894. 
Pischek. Riecke. 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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