Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Auch sind denselben von den Ortsbehörden auf den genannten Termin Onittungs- 
karten auszustellen und zu behändigen. 
Soweit Zweifel darüber bestehen, ob ein Hausgewerbetreibender unter die Versicherungs- 
pflicht fällt, insbesondere ob etwa eine der in Ziff. 1 Abs. 3 der Bekanntmachung bezeich- 
neten Ausnahmen Platz greift, ist die Aeußerung des Bezirksvertreters der Versicherungs- 
anstalt einzuholen und im Uebrigen nach der Ziff. 6 der Anweisung vom 10. November 
1890 (Amtsblatt S. 364) mit den Aenderungen und Ergänzungen derselben durch die 
Ministerialerlasse vom 12. August 1893 (Amtsblatt S. 226) und vom 4. Oktober 1893 
(Amtsblatt S. 270) zu verfahren. 
KS. 2. 
Die Bestimmungen des §. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 241. Oktober 1890 
(Reg. Blatt S. 261 ff.) über den Einzug der Beiträge durch die Krankenkassen und 
Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung finden auf die Versicherung der unter die Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1894 fallenden Hausgewerbetreibenden 
nur insoweit Anwendung, als dies für einzelne Oberamtsbezirke oder Gemeinden durch 
das Ministerium des Innern oder durch statutarische Bestimmung der Amtskörperschaften 
vdder Gemeinden nach §. 112 des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes (vergl. §. 1 Abs. 1 
der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890) angeordnet ist. 
Die Erlassung solcher statutarischer Bestimmungen kommt, falls die Anordnung des 
Einzugs der Beiträge nicht schon vom Ministerium getroffen ist oder bei demselben bean- 
tragt werden will, namentlich für solche Gemeinden in Betracht, in welchen Hausgewerbe- 
treibende der Textilindustrie in größerer Zahl sich befinden, und in welchen dieselben auch 
dem Krankenversicherungszwang unterworfen sind. 
  
Die Anordnung des Einzugs wird auf die Beiträge für diejenigen Hausgewerbe- 
treibenden zu beschränken sein, welche regelmäßig nur für einen einzigen Fabrikanten 
arbeiten. 
Solche statutarische Bestimmungen sind von den Kreisregierungen nach deren Ge- 
nehmigung dem Ministerium des Innern und dem Vorstand der Invaliditäts-Versicherungs- 
anstalt zur Kenntniß zu bringen.
	        
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