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8g. 3.
Wenn zufolge getroffener Anordnung (§. 2) die Beiträge für die Versicherung der
Hausgewerbetreibenden zum Einzug gebracht werden, so haben die Ortsbehörden für die
Arbeiterversicherung beziehungsweise die Organe der Krankenkassen, welchen die Haus-
gewerbetreibenden angehören, diese Beiträge ihrem vollen Betrag nach an den üblichen
Terminen in der Regel von den Hausgewerbetreibenden selbst, nicht von den dieselben
beschäftigenden Fabrikanten 2c. einzuziehen.
Dagegen haben sie diese Beiträge von den Fabrikanten einzuziehen, wenn entweder
letztere gemäß Ziff. 9 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichstanzlers freiwillig die Ver-
pflichtung zur Einzahlung der Beiträge und zur Erstattung der hiefür erforderlichen
Meldungen übernommen haben, oder wenn diesen Fabrikanten auf Grund der Ziff. 9
Abs. 2 der genannten Bekanntmachung die dort bezeichnete Auflage von dem zuständigen
Oberamt (§. 8) („der unteren Verwaltungsbehörde") gemacht worden ist.
Die Ortsbehörden beziehungsweise Krankenkassen können im Interesse der Erleichterung
des Einzugs der Beiträge darauf hinwirken, daß die Fabrikanten diese Verpflichtungen
freiwillig übernehmen. Auch können sie geeigneten Falls bei dem zuständigen Oberamt
(§. 8) beantragen, den Fabrikanten die in Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung bezeichnete
Auflage zu machen. Bei der Erwägung der Frage, ob einem solchen Antrag stattzugeben
sei, hat das Oberamt in Betracht zu ziehen, ob nicht durch die vorliegenden Verhältnisse
z. B. dadurch, daß die Hausgewerbetreibenden häufig gleichzeitig für mehrere Fabrikanten
oder für eigene Rechnung arbeiten, oder daß der Fabrikant seinen Betriebssitz entfernt
von demjenigen der von ihm beschäftigten Hausgewerbetreibenden hat, die Berechnung
und der Einzug der Beiträge von den Fabrikanten wesentlich erschwert ist.
Die in Ziff. 9 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der Fabrikanten von der freiwilligen
Uebernahme der Verpflichtungen der Arbeitgeber ist an das nach §. 8 zuständige Ober-
amt zu richten. Dieses Oberamt hat sodann die in der genannten Ziff. 9 vorgeschriebenen
Benachrichtigungen zu bewerkstelligen.
§. 4.
Wenn die Beiträge von den Hausgewerbetreibenden selbst eingezogen werden, ist
denselben, falls sie keiner Krankenkasse angehören, auf Grund des §. 112 Abs. 1 Ziff. 2
des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes die Verpflichtung aufzuerlegen, sich selbst bei der