Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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machung des Reichskanzlers die vollen Beiträge für ihre Versicherung selbst zu tragen 
und die Fabrikanten sind weder zur Zahlung von Beiträgen noch zur Erstattung von 
Beitragsantheilen verpflichtet, können vielmehr die Rückerstattung des etwa irriger Weise 
von ihnen Bezahlten beanspruchen. 
§. 10. 
Ueber die Dauer der Beschäftigung für eigene Rechnung (vergl. §. 9) und über die 
von ihnen im Gewerbebetrieb beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfspersonen haben 
die Hausgewerbetreibenden nach Ziff. 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die dort 
bezeichneten Verzeichnisse zu führen, wenn nicht die Beitragserstattungen Seitens 
der Fabrikanten gemäß Ziff. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
(s. auch §. 12 unter b. dieser Verfügung) nach dem Zeitbedarf für die gelieferte 
Arbeit berechnet werden. 
Die zur Grlassung von Vorschriften über diese Verzeichnisse und zur Verhängung 
von Strafen nach Ziff. 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zuständige untere 
Verwaltungsbehörde ist das Oberamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Betriebs des 
Hausgewerbetreibenden befindet. Die Erlassung solcher Vorschriften ist veranlaßt, wenn 
die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von den Fabrikanten, sei es im Einzugs- 
verfahren oder durch Selbsteinklebung der Marken, entrichtet werden. (Vergl. ferner 
§. 12 unter a.) 
Vor der Erlassung solcher Vorschriften haben sich die Oberämter mit Vertretern 
der Betheiligten ins Benehmen zu setzen und den Bezirksvertreter der Versicherungsanstalt 
zu hören. 
Die in Ziff. 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zugelassenen Strafen sind 
Ungehorsamsstrafen, auf welche Art. 5 Abs.G6 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt 
S. 153) Anwendung findet. 
K. 11. 
Grundsätzlich soll die Hälfte der Beiträge für die Versicherung der Hausgewerbe- 
treibenden und ihres versicherungspflichtigen Hilfspersonals während der Dauer der für 
Rechnung und im Auftrag der Fabrikanten stattfindenden Beschäftigung von den letzteren 
bezahlt oder erstattet werden. Dieser Grundsatz kommt aber nur dann zur vollen Geltung, 
wenn die Fabrikanten die Beiträge im Einzugsverfahren bezahlen. In diesem Falle
	        
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