155
können sie die Hälfte der fällig gewordenen Beiträge bei der nächsten oder der über-
nächsten Abrechnung an dem Verdienst des Hausgewerbetreibenden in Abzug bringen.
(§. 112 Abs. 2 des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes.) Dagegen haben sie dem Haus-
gewerbetreibenden die Hälfte derjenigen Beiträge zu erstatten, welche dieser für das von
ihm für den Fabrikanten beschäftigte versicherungspflichtige Hilfspersonal entrichtet hat.
S. 12.
Wenn von den Hausgewerbetreibenden selbst die Beiträge für ihre Ver-
sicherung im Einzugsverfahren oder durch Selbsteinklebung der Marken in die Onittungs-
karten entrichtet worden sind, so haben die Fabrikanten an den Beiträgen für die Ver-
sicherung der Hausgewerbetreibenden und ihres versicherungspflichtigen Hilfspersonals nach
den Bestimmungen der Ziff. 6 oder 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers theilweisen
Ersatz zu leisten.
a) Die Ersatzleistung der effektiven Hälfte der thatsächlich vom Hausgewerbetreibenden
geleisteten Gesammtbeiträge kann dem Fabrikanten nach Ziff. 8 der Bekanntmachung nur
dann angesonnen werden, wenn eine Vereinbarung hierüber, und falls die Beschäftigung
für mehrere Fabrikanten stattfand, auch über das Verhältniß der dieselben treffenden
Antheile vorliegt und wenn außerdem der Hausgewerbetreibende über die Dauer seiner
Beschäftigung für eigene Rechnung und über die Beschäftigung seiner versicherungspflich-
tigen Hilfspersonen das in Ziff. 10 der Bekanntmachung vorgeschriebene Verzeichniß
geführt hat. (Vergl. S. 10.)
b) Soferne die Voraussetzungen unter a nicht zutreffen, ist die Höhe des vom
Fabrikanten bei der Abrechnung über den Verdienst zu erstattenden Beitragsantheils nach
den Bestimmungen in Ziff. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu berechnen. Es
ist also zu bestimmen, wie viele Arbeitsstunden und bei dem Ansatz von 6 Arbeitstagen
zu je 11 Stunden für jede Woche, wie viel Wochen zur Herstellung der abgelieferten
Arbeit durch einen normalen Arbeiter erforderlich sind, und sodann von dem Beitrags-
antheil, der auf diesen Zeitraum trifft, die Hälfte zu erstatten. Dabei ist es gleichgiltig,
ob der Hausgewerbetreibende thatsächlich mehr oder weniger als die so berechnete Zeit,
ob er allein oder mit versicherungspflichtigem oder nicht versicherungspflichtigem Hilfs-
personal für den Fabrikanten gearbeitet hat, und wie viel die thatsächlich von ihm ent-
richteten Beiträge betragen haben.