Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Streitfall gemäß Ziff. 7 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vorläufig maß- 
gebend. 
Ueber die Tragung der durch solche Abschätzungen in Streitfällen etwa entstehenden 
Kosten ist von dem Oberamt gleichzeitig mit der Hauptsache zu entscheiden. Dabei sind 
die Bestimmungen der Civilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
S. 15. 
Auf das Verfahren bei Entscheidung über die in Ziff. 12 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers bezeichneten Streitigkeiten finden die Bestimmungen der §§. 63 und 64 
der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 271) entsprechende Anwen- 
dung. (Vergl. übrigens §. 13 letzter Absatz gegenwärtiger Verfügung.) 
Stuttgart, den 11. Juni 1894. 
Pischek. 
Versügung deo Finanzministeriums, 
betrefeend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 11. Juni 18911. 
In Folge der Betriebseröffnung der Nebeneisenbahn Marbach-Beilstein sind mit 
Wirkung vom 20. Juni d. J. an zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr der- 
jenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer 
oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an den Stationen Murr, Steinheim, Klein- 
bottwar, Großbottwar, Hof und Lembach, Oberstenfeld und Beilstein Grenz- 
stenerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 11. Juni 1894. 
Niecke. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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