Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Innern stehenden öffentlichen Körperschaften können ohne ihre Zustimmung ihres Amtes 
enthoben werden, wenn sie 
1) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder 
2) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten 
worden sind. 
Art. 2. 
Die Verfügung der Amtsenthebung nach Maßgabe des Art. 1 kommt der zur Wahl 
des Beamten zuständigen Behörde, bei den Beamten der Amtskörperschaften und Land- 
armenverbände der vorgesetzten Kreisregierung zu. 
Gegen diese Verfügung steht dem Beamten d#s Recht der Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörden in der gesetzlichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, 
welches endgiltig entscheidet. Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen 
der Frist von einem Monat nach Eröffnung der Entscheidung bei der Behörde, deren 
Entscheidung angefochten wird, einzureichen. 
Wird die Verfügung der zunächst zuständigen Körperschaftsbehörde abgeändert, so 
steht dieser das gleiche Beschwerderecht zu. 
Treffen die Voraussetzungen des Art. 1 bei einem Ortsvorsteher zu, so ist die vor- 
gesetzte Kreisregierung für die Verfügung der Amtsenthebung zuständig. Dabei ist das 
in den Art. 3 bis 8 vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. 
Art. 3. 
Die Kreisregierung entscheidet in den Fällen des Art. 2 Abs. 4, sowie als Beschwerde- 
instanz in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, wovon zwei aus Vertretern des Kreises 
zu entnehmen sind. 
Zur Bestellung dieser Vertreter wird alle drei Jahre von jeder Amtsversammlung 
aus der Mitte der in die Amtsversammlung wählbaren Kreisangehörigen (ogl. Art. 30 
des Gesetzes vom 21. Mai 1891) ein Vertreter gewählt. 
Aus der Gesammtzahl der gewählten Vertreter des Kreises werden in öffentlicher 
Sitzung der Kreisregierung zwei Vertreter und zwei Stellvertreter derselben je spätestens 
vierzehn Tage vor einer entscheidenden Sitzung durch das Loos bestimmt.
	        
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