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Die Bestimmung der Ziffer 1 findet entsprechende Anwendung in dem Falle, wenn
der Pensionär auf Grund einer späteren Anstellung im öffentlichen oder im Privatdienste
einen Ruhegehalt bezieht.
Art. 17.
Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 15 Ziff. 1 und 2, des-
gleichen die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 16 be-
ginnt mit demjenigen Tage, an welchem das eine solche Veränderung nach sich ziehende
Ereigniß eintritt. In den Fällen des Art. 15 Ziff. 3 hört das Recht auf den Bezug
des Ruhegehalts mit der Rechtskraft des Urtheils auf.
Findet im Falle des Art. 16 Ziff. 1 die Wiederbeschäftigung nur vorübergehend
gegen Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst
mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 16 Ziff. 1 in Wirkung.
Dritter Abschnitt.
Bewilligungen für die Hinterbliebenen.
Art. 18.
Hinterläßt ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter
oder ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in
häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Todestag
folgenden fünfundvierzig Tage der Betrag der pensionsberechtigten Bezüge oder des
Ruhegehalts des Verstorbenen.
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen wird der Sterbenachgehalt auch dann aus-
bezahlt, wenn der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Art. 19.
Wenn ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter, welcher
zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, oder ein Pensionär eine
Wittwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, so erhalten dieselben vom
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen: