Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die Bestimmung der Ziffer 1 findet entsprechende Anwendung in dem Falle, wenn 
der Pensionär auf Grund einer späteren Anstellung im öffentlichen oder im Privatdienste 
einen Ruhegehalt bezieht. 
Art. 17. 
Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 15 Ziff. 1 und 2, des- 
gleichen die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 16 be- 
ginnt mit demjenigen Tage, an welchem das eine solche Veränderung nach sich ziehende 
Ereigniß eintritt. In den Fällen des Art. 15 Ziff. 3 hört das Recht auf den Bezug 
des Ruhegehalts mit der Rechtskraft des Urtheils auf. 
Findet im Falle des Art. 16 Ziff. 1 die Wiederbeschäftigung nur vorübergehend 
gegen Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten 
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst 
mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 16 Ziff. 1 in Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Bewilligungen für die Hinterbliebenen. 
Art. 18. 
Hinterläßt ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter 
oder ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in 
häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Todestag 
folgenden fünfundvierzig Tage der Betrag der pensionsberechtigten Bezüge oder des 
Ruhegehalts des Verstorbenen. 
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen wird der Sterbenachgehalt auch dann aus- 
bezahlt, wenn der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Art. 19. 
Wenn ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter, welcher 
zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, oder ein Pensionär eine 
Wittwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, so erhalten dieselben vom 
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen:
	        
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