171
1) für die Wittwe ein Viertheil des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer
selbst in Pension gestanden sein oder nicht (vergl. jedoch Art. 20);
2) für jedes eheliche Kind unter achtzehn Jahren:
a) wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünftheil der Pension derselben;
b) im anderen Falle ein Viertheil der Pension der Wittwe.
Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter
stirbt, ehe sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Ein Anspruch auf Wittwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungiltig= oder
Nichtigerklärung der Ehe oder vor dem 1. Jannar 1876 eine beständige Trennung von
Tisch und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer
durch Ehescheidung, durch Ungiltig= oder durch Nichtigerklärung getrennten Ehe erhält
jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den vierten Theil der Pension, welche der
Mutter gebührt haben würde.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet.
Art. 20.
Wenn die Wittwe mehr als achtzehn Jahre jünger ist, als ihr verstorbener Ehemann
war, so ist an der ihr an sich gebührenden Pension ein Abzug zu machen, welcher bei
einer Verschiedenheit des Alters
von mehr als 18 bis zu 22 Jahren 1,
7 * 7 22 14 14 26 % 26 *
14 ** 7* 26 7. r* 30 * *4 7
5 5% 7„ 30 % % 34 » i'
* 77 7 34 1 “ 38 1 5%
der in Art. 19 bestimmten Wittwenpension beträgt.
Ist die Wittwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann,
so erhält sie überhaupt keine Pension. Die Altersverschiedenheit wird nach den Geburts-
tagen berechnet. Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Wittwe ge-
machten Abzüge keinen Einfluß.
Art. 21.
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf: