Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Beitrag ist von den aktiven Beamten durch diejenige Kasse, welcher die Aus- 
bezahlung ihres Gehaltes obliegt, mittels Abzugs an letzterem zu erheben und an die 
Pensionskasse abzuliefern. Für die richtige Erhebung und Ablieferung haftet die Körper- 
schaft, in deren Dienste der Beamte steht. 
Von den Pensionären wird der Beitrag durch die Pensionskasse unmittelbar mittels 
Abzugs an ihrem Ruhegehalt erhoben. 
Art. 28. 
Bei der Einberufung eines Beamten zum Militärdienst im Fall einer Mobilmachung 
(§. 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880) wird ein während 
der Einberufung verfallener Jahresbeitrag nur aus demjenigen Theil der pensionsberech- 
tigten Bezüge erhoben, welcher dem Beamten während der Dauer seiner Einberufung 
zum Militärdienst fortbezahlt wird. 
Im Falle des Art. 7 Ziff. 2 findet für die zur Einrechnung gelangende Kriegszeit 
eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen nicht statt. 
Art. 29. 
Ruht ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Art. 16 ganz oder theilweise, so müssen 
doch die Jahresbeiträge zur Kasse im vollen Betrag fortbezahlt werden. 
Art. 30. 
Wenn das Dienstverhältniß bei einem auf einen festbestimmten Zeitraum angestellten 
Beamten nach Ablauf der Amtsperiode nicht erneuert oder bei einem auf Widerruf an- 
gestellten Beamten von der Körperschaftsbehörde aufgelöst wird, und der Beamte infolge 
hievon aus der Kasse ganz ausscheidet, so werden ihm auf Verlangen die von ihm bezahlten 
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen zurückerstattet, wofern ihm nicht von dem 
Verwaltungsrath der Pensionskasse der Nachweis erbracht wird, daß die Nichterneuerung 
des Dienstverhältnisses beziehungsweise der Widerruf der Anstellung auf einem Verschulden 
des betreffenden Beamten beruht. 
In allen übrigen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses, desgleichen bei frei- 
willigem Austritt aus der Kasse (Art. 3 letzter Absatz), sowie, wenn der Verlust des 
Ruhegehalts in Gemäßheit des Art. 15 eintritt, verliert der Beamte, vorbehältlich der 
Bestimmung des Art. 7 Ziff. 1, für sich und seine einstigen Hinterbliebenen jeden Anspruch
	        
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