Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Ursprungslande sind vom Antragsteller die Originalfrachtbriefe und auf Verlangen auch die 
bezüglichen Geschäftsbriefe vorzulegen. 
. Als Verschnitt-Weine und -Moste, welche im Fall der vorschriftsmäßigen Verwendung zum Ver- 
schneiden Anspruch auf Verzollung zum Satz von 10 X für 100 kg haben, sind nur solche 
rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein anzuerkennen, welche nach dem Ergebniß der 
Untersuchung oder nach dem vorgelegten önotechnischen Atteste mindestens 12 Volumenprozente 
Alkohol, beziehentlich im Most das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter 
bei 100 Grad Celsius mindestens 28 g trockenen Extrakt enthalten und bei denen die Eigenschaft 
als rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, sowie der unmittelbare Eingang aus dem 
Ursprungslande nicht zweifelhaft ist. Falls nur ein Theil der Gebinde auf den Alkohol= be- 
ziehungsweise Zucker= und Extraktgehalt untersucht worden ist, so ist für die nicht untersuchten 
Gebinde das Ergebniß der Untersuchung anzunehmen. 
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind vom Antrag- 
steller zu tragen. 
Ueber das Ergebniß der Untersuchung hat die Zoll= oder Steuerstelle beziehungsweise der amt- 
liche Chemiker ein schriftliches Zeugniß auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der 
Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugniß ist den 
zollamtlichen Abfertigungspapieren, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder 
Auszügen beizufügen. Ebenso ist mit den vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit 
wegen derselben von einer Untersuchung des Verschnitt-Weines und Mostes abgesehen wurde, 
und mit den etwaigen Gutachten über die Eigenschaft des Verschnitt-Weines und -Mostes als 
rother Naturwein und Most zu rothem Wein zu verfahren. Amtsseits ist die in letzterer Be- 
ziehung gewonnene Ueberzeugung und der Befund über die unmittelbare Einfuhr des Verschnitt- 
Weines und-Mostes aus dem Ursprungslande in den Abfertigungspapieren schriftlich niederzulegen. 
Erfolgt die Verwendung zum Verschneiden oder die Versendung der Verschnitt-Weine und 
Moste nicht sofort nach der Untersuchung, so sind dieselben getrennt von noch nicht untersuchten 
Verschnitt-Weinen und -Mosten unter amtlicher Kontrole zu halten. 
Die Verwendung der Verschnitt-Weine und -Moste zum Verschneiden von Wein hat unter amt- 
licher Aufsicht zu erfolgen. Die Verwendung kann bei den mit der Untersuchung der Weine 
und Moste beauftragten Zoll= und Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugniß ver- 
sehenen Zoll= und Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, 
von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll= und Steuerstellen auf Antrag 
vorgenommen werden. Die amtliche Ueberwachung des Verschneidens kann auf Antrag auch
	        
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