Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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außerhalb der zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür werden vom Antragsteller Gebühren 
nach Maßgabe der für den Zollverkehr bestehenden allgemeinen Bestimmungen erhoben. Die 
Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen deklarutionsmäßigen Angaben zu enthalten: 
a) Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weines und -Mostes in Litern, und 
b) Art (Weiß= oder Rothwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl 
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines. 
Ausländischer Verschnitt-Wein und -Most darf mit dem Anspruche auf den begünstigten Zollsatz 
nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most verwendet werden. 
Die Vermischung gleicher oder gleichartiger Weine ist nicht als Verschnitt im Sinne der 
vertragsmäßigen Abmachungen zu erachten; der zur Herstellung eines solchen Gemisches ver- 
wendete Verschnitt-Wein hat keinen Anspruch auf Zulassung zum begünstigten Zollsatz von 10 4 
Behufs Verhinderung einer derartigen mißbräuchlichen Ausmützung der Begünstigung sind die zu 
verschneidenden Rothweine, insbesondere wenn es sich um ausländische Rothweine handelt, auf 
ihre Beschaffenheit einer allgemeinen Prüfung und in Zweifelsfällen einer Untersuchung durch 
Sachverständige beziehungsweise Chemiker auf Kosten der Antragsteller zu unterwerfen. 
Der zu verschneidende Rothwein ist als ein gleichartiger Wein schon dann zu erachten, 
wenn derselbe einen Alkohol= und Extraktgehalt besitzt, welcher den für Verschnitt-Wein vorge- 
schriebenen Mindestgehalt erreicht. 
Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 597/600) genannten wein- 
haltigen und weinähnlichen Getränke (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein 2c.) sind 
zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnitt-Wein und -Most nicht zuzulassen; der zu ver- 
schneidende weiße und rothe Wein muß vielmehr Naturwein, und zwar solcher von Trauben 
sein. In Zweifelsfällen sind über die Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine 
auf Kosten der Antragsteller Gutachten von Sachverständigen beziehungsweise Chemikern einzuholen. 
Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem Ver- 
schnitt-Wein und -Most wird auf 100 1I festgesetzt. 
Der Zusatz von Verschnitt-Wein und -Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht 
mehr als das 1½ fache Volumen des zu verschneidenden Weines (60 Prozent des ganzen Ge- 
misches) und beim Verschnitt von Rothwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu 
verschneidenden Weines (33½ Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Be- 
stimmung über die auf einmal zu verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den 
Zusatz von Verschnitt-Wein und -Most zu dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen. 
Abgesehen von den Vorschriften in Ziffer 9 ist beim Verschnitt von Weißwein lediglich
	        
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