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Anleitung
für die
zollamtliche Untersuchung von Verschuitt-Wein und -Most auf den Alkohol= beziehungs-
weise Fruchtzuckergehalt und Extraktgehalt.
Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste hat sich auf die Ermittelung des Gehalts
an Alkohol, Exrtrakt und Zucker zu erstrecken. Bei fertigem Wein (reinem vergohrenen Traubensaft)
kann von der Bestimmung des Zuckergehalts abgesehen werden.
I. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen Er-
leichterungen zulässig sind, aus jedem Kesselwagen beziehungsweise aus mindestens der Hälfte der Ge-
binde einer zur Abfertigung gestellten Sendung zu entnehmen, und zwar mittelst Stechhebers in einer
Menge von je etwa #10 Liter. Eine Vermischung der Proben mit einander ist nicht zulässig, es muß
vielmehr jede einzelne Probe für sich untersucht werden.
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalt durch wiederholtes kräftiges Schütteln
Möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter
von Papier zu filtriren. Bei Mosten geht dem Filtriren ein Durchseihen durch ein reines trockenes
Tuch voraus. An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung unmittelbar an-
geschlossen werden.
II. Ansführung der Untersuchung.
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in der „Tafel zur zollamtlichen
Abfertigung von Verschnitt-Weinen und -Mosten“ enthaltenen Vorschriften maßgebend.
Die Untersuchung umfaßt
1. die Spindelung der Probe;
2. die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats;
3. die Titrirung der Probe mit Fehlingscher Lösung.
Die Titrirung (Ziffer 3) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit bestimmt
werden soll.
1. Spindelung der Probe.
Nachdem die Probe nach Ziffer I vorbereitet ist, wird zunächst die Spindelung derselben nach
Maßgabe von §. 1 der der Tafel vorgedruckten Einleitung vorgenommen.