220
2) die von den bürgerlichen Gerichten erkannten Haftstrafen, soweit nicht gemäß
Art. 3 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.
Blatt S. 391) deren Vollziehung im Landesgefängniß angeordnet ist.
Weiterhin sind die amtsgerichtlichen Gefängnisse zur Verwahrung von Untersuchungs-
gefangenen bestimmt. 82
In den amtsgerichtlichen Gefängnissen sind, wo immer möglich, besondere Räume
zu bestimmen für
1) die Untersuchungsgefangenen,
2) die Strafgefangenen,
für die letzteren unter thunlichster Scheidung der Räumlichkeiten für die zu Gefängniß-
strafe, zu Haft und zu gualifizirter Haft (§. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs,
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Landespolizeistrafgesetzes) Verurtheilten.
8. 3.
Die amtsgerichtlichen Gefängnisse sind stets in einem guten baulichen, die Gesund-
heit der Insassen nicht gefährdenden, Zustand zu erhalten.
Bei Erbauung neuer amtsgerichtlicher Gefängnisse sind vorwiegend Einzelzellen her-
zustellen. Für die Einzelzellen (Tag= und Nachtzellen) ist hiebei regelmäßig ein Luftraum
von mindestens fünfundzwanzig Kubikmetern vorzusehen; nur ausnahmsweise kann aus
besondern Gründen bis zu einem Luftraum von zweiundzwanzig Kubikmetern herabge-
gangen werden.
Zu jedem amtsgerichtlichen Gefängniß soll ein zur Bewegung der Gefangenen im
Freien geeigneter Raum gehören.
II. Leitung und Aussicht.
8. 4.
Die Leitung der amtsgerichtlichen Gefängnisse, einschließlich der Aufsicht über die
Gefangenen, insoweit nicht die Stellung der Untersuchungsgefangenen unter den Richter
gemäß §. 116 der Strafprozeßordnung Platz greift, liegt dem dienstaufsichtführenden
Amtsrichter beziehungsweise dem an dessen Stelle hiemit beauftragten Amtsrichter ob.